Fr., 24.01.2025
Die Gratiszeitung für Worms und das Nibelungenland
  • Startseite
  • Sport
  • Termine
  • Stellenmarkt
  • Mi., 08. Januar 2025, 19:52 Uhr
    NABU Worms-Wonnegau: Orts- und Landschaftsbild in Dittelsheim-Heßloch „wird verunstaltet“ / Fachaufsichtsbeschwerde wird erstattet

    Auswirkungen auf Landschaftsbild am Kloppberg „irreparabel“

    Welche immensen Auswirkungen der Baukörper auf das Landschaftsbild nun habe, davon könne man sich laut NABU vor Ort bestens überzeugen.
    Foto: NABU Worms-Wonnegau

    „Erneut ist in Rheinhessen ein Monsterbau an einem Ortsrand entstanden, der weit in die Landschaft hinausragt“, so der NABU Worms-Wonnegau laut einer aktuellen Pressemitteilung zu einem Bauvorhaben Dittelsheim-Heßloch.

    Demnach sei in Dittelsheim ein „riesiges Gebäude genehmigt“ worden, das von einem Winzerbetrieb gebaut werde. Der Naturschutzverband sieht das Landschaftsbild am Kloppberg stark beeinträchtigt und hätten das auch in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf thematisiert, obwohl zu dieser Zeit der Bau bereits gestanden habe.

    In den Bauunterlagen stehe laut dem NABU unter anderem geschrieben, dass „die Höhenfestsetzung eine ortsbildverträgliche Architektur gewährleisten soll und die Gebäudehöhen ein harmonisches Ortsbild entstehen lassen, dass sich die Baukörper nicht unverhältnismäßig aus dem Gelände herausheben“. Nun antworte das Fachbüro, dass die Eingrünung mit einer Streuobstwiese erfolge.

    „Dreistigkeit inakzeptabel“

    „Solche Dreistigkeit ist für uns inakzeptabel“, lehnt Matthias Bösl als Vorsitzender des NABU Worms-Wonnegau eine weitere Befassung mit den Bebauungsunterlagen ab, „die Auswirkungen auf das Landschaftsbild am Kloppberg, wo touristische Ziele verfolgt werden, sind irreparabel. Solch eine Halle mit Obstbäumen einzugrünen, wie vom Gemeindeart einstimmig angenommen, ist fachlich unqualifiziert und letztlich ein Witz“. 

    Was dem NABU Worms-Wonnegau zusätzlich negativ auffällt, ist das Verfahren der Genehmigung durch die Behörden. Es sei eine vorgezogene Baugenehmigung erfolgt, obwohl nach dem Baugesetzbuch Ablehnungsgründe vorlägen. „Selbst bei kleinster fachlicher Kompetenz in der Genehmigungsbehörde muss man zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Bau das Landschaftsbild verunstaltet“, so Bösl und stellt die Frage in den Raum, weshalb anders entschieden wurde. Denn in der Vergangenheit seien landwirtschaftliche Hallen kleiner Betriebe nicht genehmigt worden, wenn z.B. die Eingrünung mit Sträuchern und Bäumen nicht möglich gewesen sei.

    Rechtliche Grenzen sind zu beachten!

    Als klar geworden sei, dass dieser Bau nicht unter Heranziehung der sogenannten landwirtschaftlichen Privilegierung genehmigt werden sei, habe man einen Bebauungsplan aufgestellt. Für die Ausweisung eines Baugebiets in einem baurechtlichen Außenbereich gemäß § 33 Baugesetzbuch müssten laut Bösl jedoch bestimmte rechtliche Grenzen und Voraussetzungen beachtet werden, insbesondere wenn das Plangebiet sehr klein sei und primär der Rechtfertigung eines Bauvorhabens diene, was laut NABU hier unstrittig der Fall sei.

    „Die Gemeinde darf ihre Planungshoheit nicht dazu verwenden, lediglich einem einzelnen Bauwilligen einen Vorteil zu verschaffen“, so Matthias Bösl in seiner Bewertung. Eine missbräuchliche Nutzung der Planungshoheit oder die Umgehung der Vorschriften des Bauens im Außenbereich könne zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führen.

    Ein Schreiben an den Landrat sei laut NABU unbeantwortet geblieben. Deshalb lege der NABU eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der ADD in Trier ein, um prüfen zu lassen, welche Rechtsverstöße vorlägen.

     

    Beitrag aus der Rubrik

    » VG Wonnegau
    Anzeige Reifen Mast KN10123Anzeige Platten NOLLAnzeige Online StellenmarktAnzeige dkge 1x1
    Anzeige TicketshopAnzeige Cecil Cycle KN18256Anzeige 3 Füller 1
    Anzeige 24_41m_rectangle rectangle-gas-oktober