
Im Winter sind verschneite Gehwege und Zufahrten mehr als nur ein Ärgernis – sie stellen eine reale Gefahr dar. Darum müssen Hausbesitzer oder Mieter sie tagsüber von Schnee und Eis befreien. Wenn es erforderlich ist, sind Streuen und Räumen im eigenen Interesse zu wiederholen – denn wenn der Weg zum Briefkasten für Postboten oder Paketlieferdienste nicht machbar ist, können sie unter Umständen die Lieferung zurückbehalten.
Auch für die Zusteller des Nibelungen Kuriers sind gut geräumte Wege und Zugänge wichtig, denn sie vereinfachen das Austragen des Nachrichtenblattes. Bei nicht oder schlecht geräumten Wegen und Zugängen kann der Nibelungen Kurier nicht verteilt werden, da die Sicherheit der Zusteller Vorrang hat!
Wie bereits berichtet müssen Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen, die an die eigenen Grundstücke angrenzen, geräumt und gestreut sind. Die Räum- und Streupflicht ist in der jeweils örtlichen Straßenreinigungssatzung geregelt.
In Worms erstreckt sich die Streu- und Räumpflicht werktags (Montag bis Samstag) auf die Zeit von 7 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen muss von 9 bis 20 Uhr gestreut und geräumt werden. Nach Schneefällen müssen die Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass auf dem Gehweg oder am Straßenrand eine Durchgangsmöglichkeit von 1,5 Meter Breite frei geräumt wird.
Um den Straßenverkehr nicht zusätzlich zu behindern, darf der geräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Der Schnee muss so an der Bordsteinkante angehäuft werden, damit die Sinkkasteneinläufe (Gully) frei bleiben und das Tauwasser problemlos abfließen kann. Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt kann umweltgerecht und wirksam bestreut werden.
Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Worms ist die Verwendung von Auftausalz nicht gestattet. Eine Ausnahme ist die Verwendung beispielsweise bei Eisregen, wenn der Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt. Die eingesetzte Menge an Auftausalz muss dabei unbedingt auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Um einen Quadratmeter Gehweg glatteisfrei zu halten, sind im Regelfall nur zehn Gramm Salz ausreichend, das entspricht zwei Teelöffeln pro Quadratmeter. Da Straßenbäume im Winter oft Opfer von übermäßigem Gebrauch von Auftausalzen werden, muss zu deren Schutz deshalb immer ein Streuabstand im Radius der Baumkrone eingehalten werden!
Die ebwo AöR hat ein informatives Flugblatt zum Thema Winterdienst veröffentlicht, das online unter www.ebwo.de heruntergeladen werden kann. Ebenfalls erhältlich ist das Flugblatt bei der Stadtverwaltung und in allen Ortsverwaltungen. Weitere Informationen gibt es auch unter Telefon 06241/9100-78 und -74.
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