„Marokkanischer Flüchtling aus der Ukraine unerwünscht in Worms?“
Die Darstellungen des Helferkreises Asyl in seiner Pressemitteilung entsprechen nicht den Tatsachen. Die Stadtverwaltung spricht sich entschieden gegen die in dem Text aufgestellte Behauptung aus, eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde habe „eigenes Recht“ geschaffen. „Unsere Ausländerbehörde arbeitet professionell sowie äußerst sorgfältig. Die geltenden Gesetze sind für uns als Behörde bindend. Jeder Einzelfall und jede getroffene Maßnahme ist umfassend dokumentiert sowie begründet und damit gerichtlich überprüfbar“, berichtet Bürgermeisterin Stephanie Lohr als zuständige Dezernentin.
Der Fall des vom Helferkreis Asyl monierten Marokkanischen Flüchtlings stellte sich folgendermaßen dar: Der Mann war am 5. März dieses Jahres in die Bundesrepublik eingereist. Etwa einen Monat später, am 1. April, stellte er in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hermeskeil ein Asylgesuch und gab dabei an, in der Ukraine studiert zu haben. Bei der Anhörung am 9. Juni bei der Ausländerbehörde Trier teilte der Betroffene dann mit, dass er weder einen Asylantrag stellen noch nach Marokko ausreisen wolle.
Es ist richtig, dass nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG Kriegsflüchtlingen der Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz gewährt wird. Dies gilt nicht nur – wie jetzt vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine – für ukrainische Staatsangehörige, sondern auch für Menschen (Drittstaatsangehörige), die bisher in der Ukraine Schutz genossen haben. Der betroffene Marokkaner fällt jedoch nicht unter den Berechtigtenkreis der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG, da er nicht über einen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine verfügt und nicht zu den Personengruppen gehört, die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt dazu aus: „Deutschland gewährt auf dieser Grundlage nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, nicht aber Staatenlosen, vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, wenn […] sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können […]“. Einer sicheren Rückkehr in sein Herkunftsland stand im Falle des Marokkaners nichts im Wege.
Die Aussage des Helferkreises Asyl, die Ausländerbehörde habe ihm ein Beschäftigungsverbot erteilt, ist falsch. Die Ausländerbehörde der Stadt Worms hatte dem Mann eine Duldung erteilt. Somit war er grundsätzlich berechtigt, einer Beschäftigung nachzugehen, hätte diese jedoch von der Ausländerbehörde genehmigen lassen müssen.
Ebenfalls falsch ist die Aussage, der Reisepass des marokkanischen Mannes sei rechtswidrig einbehalten worden. Der Mann war zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hermeskeil untergekommen, wo er auch ein Asylgesuch äußerte. Aufgrund dessen musste der Flüchtling bereits dort seinen Pass abgeben, was jedoch keineswegs rechtswidrig, sondern bei Asylverfahren üblich ist (§ 15 AsylG). Dass die Ausländerbehörde das Sozialamt über eine vermeintliche „Verletzung der Mitwirkungspflicht“ informiert haben soll, ist ebenfalls nicht korrekt. Die zuständige Abteilung wurde lediglich darüber informiert, dass eine Ausweisungsverfügung vorlag.
Mangelnde Sprachkenntnisse konnten bei dem Betroffenen ebenfalls nicht festgestellt werden. Er selbst verfügt über sehr gute englische Sprachkenntnisse und brachte zudem zu mehreren Terminen bei der Ausländerbehörde einen Dolmetscher für arabisch mit. Einen Asylantrag wollte er entgegen seiner Angaben in der Erstaufnahmeeinrichtung zuletzt nicht mehr stellen.
Die Ausweisungsverfügung erging daher zurecht und ist mittlerweile bestandskräftig.
Der Marokkaner gab schließlich im September bei der Ausländerbehörde an, dass er nach Portugal ausreisen wolle und legte am 6. September eine gültige Aufnahmebescheinigung des Landes Portugal vor. Eine Flugbuchung für den 11. September wurde ebenfalls vorgelegt. Der Mann erhielt deshalb seinen marokkanischen Reisepass zurück und die Ausländerbehörde händigte ihm zudem eine Grenzübertrittsbescheinigung zum Nachweis der erfolgten Ausreise aus. Nach Angaben der Bundespolizei hat der Marokkaner seinen Flug jedoch nicht angetreten.
„Ich möchte nochmals deutlich machen, dass unsere Ausländerbehörde korrekt gehandelt hat. Ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland wäre aufgrund der Rechtslage und ohne Asylverfahren bei diesem Mann nicht rechtens gewesen“, erklärt Bürgermeisterin Stephanie Lohr.