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  • Mo., 27. Oktober 2025, 09:17 Uhr
    Stadtverwaltung Worms: Durchführung des Landesfeiertags- und des Landesglücksspielgesetzes

    Bevorstehende Feiertage im November und Dezember

    Der Bereich 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung Worms bittet um Beachtung der Feiertagsruhe an den „stillen“ Feiertagen im Monat November und an den Weihnachtsfeiertagen im Dezember.

    An diesen Tagen sind öffentliche Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten. Das gilt für Allerheiligentag, am Samstag, dem 1. November, von 13 bis 20 Uhr, den Volkstrauertag am Sonntag, dem 16. November, und den Totensonntag am 23. November, jeweils ab 4 Uhr und an Heiligabend am Mittwoch, dem 24. Dezember, ab 13 Uhr.

    Weiterhin sind am Volkstrauertag und am Totensonntag öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen erst ab 13 Uhr erlaubt. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4 Uhr verboten.

    Keine Tanzveranstaltungen an Weihnachten

    An den Weihnachtsfeiertagen sind öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen von Heiligabend von 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag um 13 Uhr, und öffentliche Tanzveranstaltungen von Heiligabend, um 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag um 16 Uhr, verboten.
    Das Unterhaltungsverbot gilt für Musik – sofern diese dem Wesen des Feiertages nicht entspricht – von Tonträgern sowie durch Instrumente in Schank- und Speisewirtschaften und öffentlichen, allgemein zugänglichen Räumen.

    Spielhallen und Wettvermittlungsstellen müssen am Allerheiligentag, am Volkstrauertag, am Totensonntag, am 24. Dezember ab 13 Uhr sowie am 25. Dezember geschlossen bleiben.

    Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.

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