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    NEUES BESTATTUNGSGESETZ: Mehr Freiheit für die letzte Ruhe in Rheinland-Pfalz / „Gesetzesentwurf reagiert auf Wandel der Bestattungskultur“

    Der letzte Wille zählt!

    Eingeladen von Kathrin Anklam-Trapp, MdL, erläuterte Gesundheitsminister Clemens Hoch das reformierte Bestattungsgesetz.
    Foto: Wahlkreisbüro Anklam-Trapp/Mirco Metzler

    Von Florian Helfert › Nach rund vier Jahrzehnten hat Rheinland-Pfalz das Bestattungsgesetz grundlegend reformiert; es gilt als das liberalste Deutschlands und ermöglicht Bestattungsformen, für die zuvor Reisen ins europäische Ausland nötig waren. Wer die Bestattungsbranche kennt, weiß um das Phänomen eines solchen Bestattungstourismus, wie Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, im Vorfeld der Reform konstatierte.

    „Rheinland-Pfalz hat mit dem zeitgemäßen Gesetzesentwurf auf den Wandel der Bestattungskultur reagiert und die Wünsche und Bedürfnisse vieler Bürger aufgegriffen“, begrüßte Aeternitas-Vorsitzender Christoph Keldenich in einer öffentlichen Stellungnahme den gewählten Reformansatz.

    Fortan ist es zum Beispiel möglich, die Asche mit nach Hause zu nehmen, einen Teil seiner Asche zu einem würdevollen Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen (etwa als Schmuckstein oder in einer Keramik) oder auch seine Asche in den vier großen Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar bestatten zu lassen. Allerdings gilt jene Wahlfreiheit bei den Bestattungsformen nur für Menschen, deren letzter Hauptwohnsitz vor dem Tod in Rheinland-Pfalz lag. „Die Reform hat bereits ein breites Echo gefunden“, berichtet Kathrin Anklam-Trapp. Unter anderem ein jüngst im Oktober voll besetzter Saal habe gezeigt, dass das Thema viele Menschen beschäftige. Die SPD-Abgeordnete hatte zu einer Informationsveranstaltung mit Gesundheitsminister Clemens Hoch in ihrem Wahlkreis Rhein-Selz/Wonnegau eingeladen.

    Minister Hoch legte hierbei dar, dass das reformierte Bestattungsgesetz den Rheinland-Pfälzern künftig mehr Selbstbestimmung und Freiheiten bei der Gestaltung ihrer letzten Ruhe ermögliche. So sind nun auch das Verstreuen der Asche oder das Aufbewahren der Urne im häuslichen Bereich erlaubt – allerdings nur, wenn der oder die Verstorbene diesen Wunsch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten hat.

    Indem der erklärte Wille der Verstorbenen Voraussetzung ist, kann ausgeschlossen werden, dass jemand allein aus Kostengründen entgegen den Wünschen des Verstorbenen die Asche mit nach Hause nimmt.

    Umgekehrt haben Erben aber auch das Recht, das private Aufbewahren einer Urne abzulehnen; in diesem Fall erfolgt die Beisetzung auf einem Friedhof.

    „Wir müssen lernen“, betont Kathrin Anklam-Trapp, „offener über persönliche Vorsorge und das Sterben zu sprechen“. Das neue Gesetz solle dazu beitragen, den Umgang mit dem Tod stärker in die gesellschaftliche Mitte zu rücken.

    Weitere Informationen unter https://mwg.rlp.de

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