Fr., 04.10.2024
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  • Die neue EU-Verpackungsverordnung und ihre Folgen

    Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung (EU-VerpackV) verlieren die bisherigen staatlichen Regelungen ihre Gültigkeit. Im Trilogverfahren wurde beschlossen, dass ab Ende 2025, spätestens Anfang 2026, einheitliche Bedingungen zur Erhöhung der Umweltfreundlichkeit und der Ressourcenschonung gestaffelt gelten sollen. Damit erlischt die mittlerweile rund 30-jährige Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) auf EU-Ebene und mit ihr auch die Rechtskraft des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG).

    Was steht im neuen Gesetz?

    Im Grunde besteht das neue Gesetz aus sechs Säulen, die mehr Transparenz und Nachhaltigkeit schaffen sollen. Eine davon sind Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Diese sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, sich anhand des Etiketts ein umfangreiches Bild von den Inhaltsstoffen machen zu können. So werden etwa QR-Codes oder andere Datenträger verpflichtend, die bei Benutzung Auskunft über verwendete Thermoplastische Kunststoffarten und sonstige Bestandteile geben. Darüber hinaus wird der Einsatz von bedenklichen Stoffen im Herstellungsprozess gedeckelt. Beispielsweise dürfen Quecksilber, Blei, Cadmium oder sechswertiger Chrom 100 Milligramm je Kilogramm nicht mehr überschreiten.

    Die dritte Säule betrifft dezidierte Nachweis- und Konformitätspflichten sowohl durch Erzeuger als auch Lieferanten und Fulfillment-Dienstleister. Weiter Inhalte liegen in einem europäischen Pfandsystem, einer verbindlichen Wiederverwendungsquote und einer erweiterten Herstellerverantwortung. Letztere zielt insbesondere auf Elektronikgeräte ab, die in ein Herstellerregister eingetragen werden müssen. Der letzte Punkt im neuen Gesetz reglementiert das Greenwashing. Aussagen über die Umweltfreundlichkeit der Verpackung dürfen nur noch dann getroffen werden, wenn sie über die Mindestanforderungen hinausgehen. Außerdem muss aus den Informationen hervorgehen, ob sie sich nur auf eingesetzte Thermoplastische Kunststoffarten oder das gesamte hergestellte Produkt beziehen.

    Was bedeutet das Gesetz für die Verbraucher?

    Benutzer von Verpackungen sollen mit der neuen Verordnung in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung über die Mülltrennung treffen zu können. Indem das Material genau nachverfolgbar ist, ist eine zweifelsfreie Zuordnung möglich. Die neuen Herstellungsrichtlinien verbessern zum einen die Umweltverträglichkeit, erhöhen zum anderen aber auch den gesundheitlichen Schutz der Konsumenten. Hinzu kommt, dass Kunden allein über die Verpackung Informationen über die möglichen Wiederverwendungssysteme sowie verfügbare Sammelstellen erhalten, um am Recyclingprozess teilzunehmen.

    In Sachen Transparenz können Verbraucher künftig besser einschätzen, inwieweit Produkte wirklich nachhaltig und ökologisch sind. Die sogenannte Green Claims Richtlinie verhindert Aussagen, die irreführend oder für den ökologischen Effekt irrelevant sein könnten. Dadurch werden die Herstellerangaben leichter, vergleichbar und insgesamt verständlicher. Auch so

    Auswirkungen auf die Hersteller

    Hersteller von Verpackungsmaterial werden europaweit stärker in die Pflicht genommen. Herstellungsverfahren und Kennzeichnungen müssen überdacht und an die neuen Regelungen angepasst werden. Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten die Beschränkungen beim Einsatz von Gefahrenstoffen sowie die Hinweispflichten und die Angabe von Wiederverwendungssystemen. Ab 2030 werden sogenannte Mogelpackungen verboten sein und bis 2029 plant die EU den Einsatz der standardisierten Pfand- und Rücknahmesysteme. Zudem müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie sich einfach in ihre einzelnen Bestandteile auseinandernehmen lassen, um den Müll effizient trennen zu können. Die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme darf dabei jedoch nicht beeinträchtigt werden.

    Für bestimmte Verpackungsarten muss eine Kompostierbarkeit gewährleistet sein (zum Beispiel für Tee- und Kaffeebeutel) und ab 2030 gilt ein Mindestrezyklatanteil für Kunststoffe. Dieser wird zu Beginn 30 Prozent bei Polyethylenterephthalat (PET) betragen und in den Folgejahren in gestaffelter Form erhöht werden. Ziel der Europäischen Union ist es, dass die Hersteller eher auf Mehrwegsysteme, statt auf Recycling setzen. Da sich die Rentabilität von Verpackungsarten durch die Regelungen ändern wird, erwartet man in Brüssel eine Umorientierung hinsichtlich der Herstellungsprozesse. Experten vermuten, dass dies zu finanziellen Probleme, insbesondere bei klein- und mittelständischen Unternehmen führen kann.

    Fazit

    Jedes Jahr werden im Durchschnitt 189 Kilogramm Verpackungsmüll pro Person in der EU produziert. Dieser Wert soll sich durch die neue Verpackungsverordnung drastisch reduzieren. Unnötige Verpackungen entfallen und nachhaltige Produkte werden die alten und weniger ökologischen Erzeugnisse ersetzen. Insgesamt möchte die Union einen Recyclinggrad von 65 Prozent erreichen und dabei alle Marktteilnehmer in die Verantwortung einbeziehen. Haben die bisherigen nationalen Gesetze und Regelungen noch für Probleme und Uneinigkeit gesorgt, soll die neue Richtlinie Klarheit und Verbindlichkeit schaffen.

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