Mi., 26.08.2026
Die Gratiszeitung für Worms und das Nibelungenland
  • Startseite
  • Sport
  • Termine
  • Stellenmarkt
  • Di., 10. Februar 2026, 16:00 Uhr
    WORMS: Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

    Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl

    Grafik: NK

    1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Stadt Worms wird in der Zeit von Montag, dem 2. März, bis Freitag, dem 6. März, während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Marktplatz 2, 67547 Worms, Zimmer 316–319, 3. Obergeschoss, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.
               
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten­sichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, dem 6. März, bis 16 Uhr, bei der Stadtverwaltung Worms, Wahldienststelle, Marktplatz 2, 67547 Worms, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
     
    3. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens Sonntag, dem 1. März, eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum 6. März Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

    Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
    Wahlscheine können von in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis Freitag, dem 20. März, 15 Uhr, bei der Stadtverwaltung Worms, Marktplatz 2, 67547 Worms, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse: briefwahl@worms.de 

    Beitrag aus der Rubrik

    » Worms und Ortsteile
    Anzeige Reifen Mast KN10123Anzeige Platten NOLLAnzeige Online StellenmarktAnzeige VHS
    Anzeige Klinikum Worms - Tag der offenen TürAnzeige TicketshopAnzeige Tip Südhessen
    Anzeige das WormserAnzeige AmtsblattAnzeige Cecil Cycle KN18256