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  • Do., 08. Oktober 2026, 12:36 Uhr
    STADTVERWALTUNG WORMS: Durchführung des Landesfeiertagsgesetzes im November und Dezember

    Feiertagsruhe an den „stillen“ Feiertagen

    Grafik: NK

    Die Stadtverwaltung Worms bittet um Beachtung der Feiertagsruhe an den „stillen“ Feiertagen im November und den Weihnachtsfeiertagen im Dezember.
    An diesen Tagen sind öffentliche Aufzüge und Umzüge sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten.

    Das gilt am Allerheiligentag (1. November) von 13 bis 20 Uhr, am Volkstrauertag (15. November) und am Totensonntag (22. November) jeweils ab 4 Uhr und an Heiligabend (24. Dezember) ab 13 Uhr.

    Spielhallen und Wettvermittlungsstellen müssen am Allerheiligentag (1. November), am Volkstrauertag (15. November), am Totensonntag (22. November), am 24. Dezember (Heiligabend) ab 13 Uhr und am 25. Dezember geschlossen bleiben.

    Weiterhin sind am Volkstrauertag und am Totensonntag öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen erst ab 13 Uhr erlaubt. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Allerheiligentag, dem Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4 Uhr verboten.

    An den Weihnachtsfeiertagen sind öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag, 13 Uhr, und öffentliche Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag, 16 Uhr, verboten.

    Das Unterhaltungsverbot gilt für Musik – sofern diese dem Wesen des Feiertages nicht entspricht – von Tonträgern sowie durch Instrumente in Schank- und Speisewirtschaften und öffentlichen, allgemein zugänglichen Räumen.

    Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.

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