Haben Eigentümer gegen die von den Finanzämtern verschickten Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheide Einspruch eingelegt, weil sie die Verfassungsmäßigkeit der Bescheide anzweifeln und wird zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt, stellen die Finanzämter die Bearbeitung dieser Anträge momentan zurück. Da der Bundesfinanzhof in zwei Beschwerdeverfahren – Aktenzeichen II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) – über entsprechende Anträge zu entscheiden hat, warten die Finanzämter diese Rechtsprechung ab. Da die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer erst begründet wird, wenn die Stadt bzw. Gemeinde den Bescheid für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr