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  • Mo., 22. Dezember 2025, 15:50 Uhr
    Infos zum Winterdienst der ebwo AöR: Wann und wie müssen Grundstückseigentümer räumen und streuen?

    Räum- und Streupflicht im Winter

    Infos zur Räum- und Streupflicht vor der eigenen Haustür.
    Foto: ebwo AöR/Adobe Stock 180516161

    Droht Schnee- oder Eisglätte auf den Wormser Straßen, ist der Winterdienst der Entsorgungs- und Baubetrieb AöR der Stadt Worms (ebwo AöR) im Einsatz. Im Auftrag der Stadt wird auch vor Bushaltestellen, die vor privaten Grundstücken liegen, gestreut. Dies erfolgt auf rein freiwilliger Basis. Die Pflichten der Anlieger:innen gelten uneingeschränkt weiter. 

    Wie und wann müssen Grundstückseigentümer räumen und streuen? 

    Grundstückseigentümer müssen Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen, die an die eigenen Grundstücke angrenzen, selbst räumen und streuen. Die Räum- und Streupflicht für die Grundstückseigentümer ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Worms geregelt. 

    Die Streu- und Räumpflicht erstreckt sich werktags (Montag bis Samstag) auf die Zeit von 7 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen muss im Zeitraum von 9 bis 20 Uhr gestreut und geräumt werden. Streuen und Räumen sind zu wiederholen, wenn es zur Aufrechterhaltung eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich ist. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss am nächsten Tag bis spätestens 7 Uhr (werktags) bzw. 9 Uhr (sonn- und feiertags) geräumt werden. 

    Nach Schneefällen müssen die Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass auf dem Gehweg oder am Straßenrand eine Durchgangsmöglichkeit von 1,5 Meter Breite frei geräumt wird. Um den Straßenverkehr nicht zusätzlich zu behindern, darf der geräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Der Schnee muss so an der Bordsteinkante angehäuft werden, damit die Sinkkasteneinläufe (Gully) frei bleiben und das Tauwasser problemlos abfließen kann. 

    Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt kann umweltgerecht und wirksam bestreut werden. 

    Auftausalze nur bei Eisregen

    Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Worms ist die Verwendung von Auftausalz nicht gestattet. Eine Ausnahme ist die Verwendung beispielsweise bei Eisregen, wenn der Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt. Die eingesetzte Menge an Auftausalz muss dabei unbedingt auf das notwendige Maß beschränkt werden.

    Um einen Quadratmeter Gehweg glatteisfrei zu halten, sind im Regelfall nur zehn Gramm Salz ausreichend, das entspricht zwei Teelöffeln pro Quadratmeter. Dass Auftausalze schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist allgemein bekannt. Insbesondere Straßenbäume werden im Winter oft Opfer von übermäßigem Gebrauch von Auftausalzen. Zum Schutz der Bäume muss deshalb immer ein Streuabstand im Radius der Baumkrone eingehalten werden! 

    Informatives Flugblatt

    Die ebwo AöR hat einen Informationsflyer zum Thema Winterdienst veröffentlicht, der auf der Internetseite www.ebwo.de heruntergeladen werden kann. Ebenfalls erhältlich ist der Flyer bei der Stadtverwaltung und in allen Ortsverwaltungen. Zudem sind die Leistungen des Handstreudienstes der ebwo AöR online im Stadtplan (Geoportal) der Stadt Worms dargestellt (www.worms.de und www.ebwo.de). 

    Noch Fragen?

    Weitere Informationen zum Winterdienst gibt es auch per Telefon unter 06241/9100-78 und -74. 

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