Die Stadt Worms macht darauf aufmerksam, dass die nach § 11, § 14(3) und § 29 der Friedhofs- und Begräbnisordnung der Stadt Worms vom 1. Januar 2021 vorgeschriebenen Ruhezeiten bei Reihengrabstätten für die folgenden Grabstätten abgelaufen sind. Betroffen ist der Bezirk XXVI, Abteilung C, Grabstätten Nr. 001 bis 162, mit dem Bestattungszeitraum vom 1. September 1998 bis 31. März 2001. Ein Verzeichnis der Grabstätten, bei denen die vorgeschriebene Ruhezeit abgelaufen ist, inklusive der Nummer der Grabstätte, Name des/der Verstorbenen und Sterbedatum, steht in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 2026 in der Verwaltung des Integrationsbetriebs