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  • So., 02. November 2014, 10:20 Uhr
    Mit dem Widerspruch aufgrund des Rücksichtsnahmegebots bei Nachbarschaftsbebauung soll das Projekt der Domgemeinde verhindert werden

    Anwohnerin klagt gegen „Haus am Dom“

    Animation des Architekturbüros Springer & Heidenreich aus Berlin.


    Von Gernot Kirch Nach der Erteilung der Baugenehmigung für das "Haus am Dom" durch die untere Baubehörde im Wormser Rathaus am 30. September 2014 schien der Realisierung des Projektes nichts mehr im Wege zu stehen. Zunächst sollte es noch archäologische Ausgrabungen geben, für das Frühjahr 2015 war dann der Baubeginn vorgesehen. Die Proteste des Bürgervereins Dom-Umfeld schienen nur mehr symbolischen Charakter zu haben.

    Jetzt wurde aber von einer Anwohnerin, die in unmittelbarer Nähe in der Andreasstraße 6  wohnt, ein Widerspruch beim Bauamt eingelegt. Die Forderung der Anwohnerin, die namentlich nicht genannt werden will, ist es, dass die Baugenehmigung aufgehoben wird.  Ihr Widerspruch sei zulässig und begründet, schreibt die Frau gegenüber dem NK. Die Zulässigkeit ergebe sich ihrer Auffassung nach daraus, dass die Genehmigung in ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Eigentum rechtswidrig eingreift, weil das Rücksichtnahmegebot auf die Nachbarbebauung verletzt wird.

    Weiter schreibt die Anwohnerin, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren baulichen Umgebung einfüge und das "Haus am Dom" das Straßen- und Ortsbild verunstalte. Zudem nehme das Projekt nicht die nötige Rücksicht auf das Kulturdenkmal des Domes zu Worms und dessen geplanter Denkmalschutzzone. Auch sei die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr sowie der Krankenrettung nicht gesichert.

    Mit Ihrer Vertretung bevollmächtigte die Anwohnerin den Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke (Frankfurt am Main), der auch bereits den Bürgerbegehrens vertritt.

    Als Erklärung hier vielleicht so viel, gegen die Erteilung der Baugenehmigung durch die untere Baubehörde kann nur ein unmittelbar Betroffener innerhalb eines Monats Widerspruchs einlegen. Und dies auch nur, insoweit geltend gemacht werden kann, dass die Baugenehmigung in seine individuellen Rechte eingreift oder diese gar verletzt. Bei der Anwohnerin handelt es sich höchstwahrscheinlich um solch eine direkt betroffene Person.

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