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  • Do., 21. Dezember 2017, 10:33 Uhr
    Stadt prüft Gerichtsurteil und entscheidet innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist über weiteres Vorgehen im Fall der vier gekündigten Mitarbeiter der Ordnungsbehörde

    Arbeitsgericht bestätigt im Grundsatz die Auffassung der Stadt Worms

    „Wir werden die schriftlichen Urteilsgründe sorgfältig prüfen und innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist über das weitere Vorgehen entscheiden´“, erklärt Oberbürgermeister Michael Kissel, nachdem der Stadt nun das Urteil des Arbeitsgerichts in Mainz im Fall der vier, wegen fremdenfeindlicher Inhalte in einer WhatsApp-Gruppe gekündigten Mitarbeiter der Ordnungsbehörde vorliegt.


    Das Gericht habe die Auffassung der Stadt bestätigt, dass die fremdenfeindlichen Äußerungen der Kläger einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen und daher grundsätzlich geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, sieht der Wormser Stadtchef sein Vorgehen gegen „derart inakzeptables und verabscheuungswürdiges Gedankengut“ in einer kulturell aufgeschlossenen und vorurteilsfreien Verwaltung nach wie vor als gerechtfertigt an. Allerdings vertrete das Gericht die Rechtsauffassung, so Kissel, dass der Chat als private Verlautbarung in einem geschlossenen Teilnehmerkreis vom Arbeitgeber nicht als Kündigungsgrund hätte verwertet werden dürfen.


     Dabei beruft sich das Gericht auf ein  - Medienvertretern bereits bekanntes -  Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08 -, in dem sich eine Person im Gespräch mit zwei Kolleginnen ehrverletzend über den unmittelbaren Vorgesetzten äußerte, worüber dieser von den beiden Kolleginnen informiert worden war. Hier war das BAG zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Äußerungen zwar inhaltlich als wichtiger arbeitsvertraglicher Verstoß zu werten sind, jedoch das Vertrauen der sich äußernden Person, ihre Aussagen würden nicht nach außen gelangen und damit den Betriebsfrieden stören und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belasten, als Ausfluss ihres Persönlichkeitsrechts schützenswert sei. Nach Auffassung des Gerichts, sei dieser Fall mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar.


     „Unabhängig davon halten wir den Sachverhalt, der dem BAG-Urteil von 2009 zugrunde liegt, mit dem unseren nur für partiell vergleichbar. Zudem vermissen wir eine Interessenabwägung zwischen der Schutzwürdigkeit der Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Persönlichkeitsrechts und den Belangen der Stadt Worms als deren Arbeitgeberin, die sich ihren anderen Mitarbeitern und Bürgern verpflichtet sieht, sie keiner ausländerfeindlichen Einwirkung auszusetzen“, bedauert OB Michael Kissel den Vergleich des Arbeitsgerichts mit „einem Fall, der in der Sache doch etwas differenzierter gesehen und beurteilt werden müsste“.


    Bis zum Abschluss der juristischen Prüfung des Gerichtsurteils innerhalb der Stadtverwaltung bleiben die vier gekündigten Mitarbeiter weiterhin von ihrem Dienst freigestellt.  „Erst danach kann eine Aussage darüber getroffen werden, wie es weitergeht“, erklärt der Wormser Stadtchef abschließend.


     

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