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  • Mo., 11. Mai 2020, 17:13 Uhr
    Durchsuchungsmaßnahmen gegen CBD-Onlineshops mit Cannabisprodukten

    Aus dem Polizeibericht

    POL-PDWO: Worms (ots) - Die Kriminalinspektion Worms hat am Dienstag, dem 5. Mai, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mainz drei Durchsuchungsbeschlüsse in Worms, Karlsruhe und Baden-Baden gegen sogenannte CBD-Händler vollstreckt. Die Tatverdächtigen stehen im Verdacht, über einen Online-Shop cannabidiolhaltige (CBD) Hanfprodukte zu vertreiben. Daher wurden die Wohn- und Geschäftsräume der Tatverdächtigen, mit Unterstützung von Kräften der Polizei Karlsruhe und Baden-Baden, durchsucht. In einem Anwesen in Worms wurden mehrere Kilogramm CBD-haltige Hanfprodukte sichergestellt, welche durch die Beschuldigten über einen Onlineshop zum Verkauf angeboten wurden. Insgesamt hat die Kriminalpolizei über 250 Asservate, darunter auch Haschischpaste, Cannabispulver und cannabidiolhaltige Lebensmittel, aufgefunden und sichergestellt. In einer Wohnung in Baden-Baden wurden 50 Gramm Marihuanain einer Wohnung in Karlsruhe wurden 30 Gramm Marihuana sowie Konsumutensilien sichergestellt. Alle Tatverdächtigen wurden nach Beendigung der
    polizeilichen Maßnahmen entlassen.

    Nur mit gesetzlicher Genehmigung

    Der Handel mit Cannabispflanzenteilen ist nach der derzeitigen Gesetzeslage nur mit einer entsprechenden gesetzlichen Genehmigung erlaubt. Cannabispflanzenteile stellen somit nach dem Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich Betäubungsmittel dar, ohne dass es auf eine konkrete Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit ankommt. Auch wenn die Cannabispflanzen oder Pflanzenteile aus zertifiziertem Saatgut der EU gewonnen sind oder ihr THC-Gehalt von 0,2 % nicht übersteigt, wäre ein Handel ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken
    erlaubt, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine
    Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen. Sie dient auch nicht dazu, das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen. Die Veräußerung als auch der Erwerb entsprechender Cannabispflanzenteile mit dem Wirkstoff CBD zum Konsum sind strafbar.

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