Di., 29. Oktober 2019, 11:36 Uhr
Halloween: "Nur" ein Streich oder doch schon eine Straftat?
Aus dem Polizeibericht
LKA-RP: Mainz (ots) - "Süßes, sonst gibt's Saures" heißt es wieder in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November. Denn dann ist Halloween und zahlreiche Hexen, Zombies und andere gruselige Gestalten ziehen von Haus zu Haus, um ihre Süßigkeiten-Vorräte aufzufüllen oder die Straßen unsicher zu machen. Damit jedoch am Morgen danach kein böses Erwachen droht, sollten auch beim Streichespielen gewisse Regeln eingehalten werden. Denn so mancher Scherz wird schnell zur Straftat.
Gefägnisstrafe
Müll im Garten verteilen, die Hauswand mit Farbe beschmieren oder Autos
zerkratzen: All das sind keine Kavaliersdelikte, sondern Sachbeschädigungen und
somit strafbar. Darauf macht das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz zu Halloween aufmerksam. Sachbeschädigungen können mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Außerdem müssen die Täter den entstandenen Sachschaden ersetzen.
Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen sogar, wenn
Sachen beschädigt werden, die der öffentlichen Nutzung dienen. Dazu gehören z.B.demolierte Parkbänke und zerkratzte Scheiben in Zügen.
Geldstrafe
Was viele nicht wissen: Ein Halloween-Streich kann auch für diejenigen teuer
werden, die nur dabei sind und zuschauen - denn dann handelt es sich um
gemeinschaftliche Sachbeschädigung. In jedem Fall bedeutet das mindestens eine
Geldstrafe, hinzu kommt die Schadenswiedergutmachung. Eltern sollten sich zudem bewusst sein, dass sie bei missglückten Streichen ihrer Kinder haften und so schnell mit mehreren Tausend Euro zur Verantwortung gezogen werden können. Am besten ist es daher, mit dem Kind vorab zu klären, was es darf und was es nichtdarf.
Notruf
Beim Maskieren verläuft die Grenze zwischen reinem Erschrecken und einem
direkten Angriff fließend. Wer sich bedroht fühlt oder gar Zeuge oder
Opfer einer Straftat wird, sollte sich nicht scheuen und wählen den Notruf
unter der 110 wählen.