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  • Mi., 31. August 2022, 16:18 Uhr
    Energiepreispauschale: Steuerliche Regelungen

    Ausgleich für gestiegene Energiekosten

    Als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten wurde eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt. Diese ist in der Regel steuerpflichtig, sodass bei niedrigeren Einkommen eine höhere Entlastung erfolgt.

    Anspruch auf die einmalige Zahlung haben Personen, die in 2022 in Deutschland leben und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.
    Hierzu zählen auch Grenzpendler, Personen, die pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen, aber auch Studierende im bezahlten Praktikum, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wie ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer sowie Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, erhalten.
    Nach dem Gesetz nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge oder Renten beziehen sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht. Die EPP steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.

    Weiterführende Informationen, z. B.  wie die EPP ausgezahlt wird,  was für  Minijobber oder bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen gilt und  was Arbeitgeber beachten müssen,  finden sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern unter  https://www.lfst-rlp.de/unsere-theme/energiepreispauschale und in den FAQs des Bundesministeriums der Finanzen unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

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