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  • Mo., 04. April 2022, 11:09 Uhr
    Ukraine-Hilfen: Steuerliche Erleichterungen bei der Unterstützung der vom Krieg Betroffenen

    Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung reichen aus

    Um das Engagement vieler Bürger bei der Hilfe für die vom Krieg in der Ukraine Betroffenen auch steuerlich zu fördern und zu unterstützen, hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 17. März in Abstimmung mit den Länderfinanzministerien viele Sonderregelungen getroffen. Diese zielen u. a. darauf ab, steuerliche Erleichterungen für Spenden und Spendenaktionen zu ermöglichen.

    So genügt unter anderem bei bestimmten Einrichtungen als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember 2022 auf ein für diesen Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

    Wichtiger Hinweis für Spendensammler und Vereine
    Das Landesamt für Steuern rät zur Vermeidung von Nachteilen, sich an das örtlich zuständige Finanzamt zu wenden, bevor Spendenaufrufe gestartet oder spezielle Vereine zur Spendensammlung gegründet werden. So kann vorab geklärt werden, ob die Sonderaktion im Einklang mit den steuerlichen Regelungen und den Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung steht.

    Weitere Informationen
    Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. März 2022 und weitere Details zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie auf den Internetseiten des BMF sowie auf den Seiten des Landesamtes für Steuern unter https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/ukraine-konflikt

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