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  • Fr., 23. Februar 2018, 17:00 Uhr
    OB Kissel zu fremdenfeindlichen Äußerungen von Ordungsamt-Mitarbeitern: Unabhängig von der aufgeworfenen Rechtsfrage wird Selbstverständnis von den Mitarbeitern erweitert

    Berufungsgericht soll über Interessenabwägung entscheiden

    Wie in den Medien bereits berichtet, hatte das Arbeitsgericht Mainz erstinstanzlich den Kündigungsschutzklagen vierer Mitarbeiter der Wormser Ordnungsbehörde stattgegeben. Das Gericht erkannte an, dass die fremdenfeindlichen Äußerungen der Kläger bei isolierter Betrachtung einen Kündigungsgrund nach § 626 BGB darstellen und daher grundsätzlich geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Gleichwohl vertrat das Arbeitsgericht die Auffassung, dass der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen die Vertraulichkeit des zu Grunde liegenden WhatsApp-Chats entgegenstehe. Hierbei verwies das Arbeitsgericht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2009 und sah die dort gewonnenen Grundsätze als übertragbar an. Die Klägerin hatte hier eine Kündigung angefochten, die auf Äußerungen im vertraulichen Kreis von Kollegen beruhte. „Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“, heißt es dort in der Urteilsbegründung.

    Im Rahmen des Berufungsverfahrens vertritt die Stadt Worms unverändert den Standpunkt, dass die fremdenfeindlichen Äußerungen der Kläger die ausgesprochenen Kündigungen rechtfertigen. Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass der Sachverhalt, der der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2009 zu Grunde lag, mit dem hier vorliegendem nicht vergleichbar ist. Zum einen ließ das Arbeitsgericht Mainz unberücksichtigt, dass sich WhatsApp-Nachrichten im Unterschied zu dem gesprochenen Wort ohne nennenswerten Aufwand an eine unbegrenzte Vielzahl von Personen weiterleiten lassen. Zudem blieb unberücksichtigt, dass mit den fremdenfeindlichen Äußerungen ein unmittelbarer funktionaler Bezug zu der konkreten Tätigkeit der gekündigten Mitarbeiter im Vollzugsdienst besteht. Auf Grund der Äußerungen der Kläger bestehen erhebliche Zweifel an ihrer für ihre Berufsausübung zwingend erforderliche Eignung, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Religion einzelner Mitbürger sachgerechte Entscheidung allein nach Maßgabe des Rechts und der Gesetze zu treffen.

    Das Berufungsgericht muss daher vordergründig die Rechtsfrage klären, ob das Persönlichkeitsrecht der Kläger in der gegebenen Sachverhaltskonstellation einen absoluten Schutz gewährt oder ob hier eine Interessenabwägung stattzufinden hat, die leider erstinstanzlich vollständig unterblieben ist. „Unabhängig von der aufgeworfenen Rechtsfrage, die allein das Gericht zu beantworten hat, versteht sich die Stadt Worms als weltoffene Institution, die alle Bürger unabhängig von ihrer Abstammung, ihres Glaubens oder ihres Geschlechts gleichbehandelt. Dieses Selbstverständnis erwarte ich auch von den Mitarbeitern“, unterstreicht Oberbürgermeister Michael Kissel.

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