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  • Fr., 15. Mai 2020, 11:19 Uhr
    Saisonarbeitskräfte: Hygienemaßnahmen beachten

    Beschäftigung vor Arbeitsaufnahme anzeigen

    Nachdem im April seitens des Bundes die Einreisebeschränkungen für Saisonarbeitskräfte gelockert wurden, sind bei der Beschäftigung und Unterbringung der Arbeiter jetzt wichtige Regelungen zu beachten. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der seit 13. Mai 2020 geltenden 5. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften vor deren Arbeitsaufnahme beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung als zuständiger Behörde anzuzeigen.

    Neben der Anzeige der Arbeitsaufnahme und dem Ort der Unterbringung, müssen ergriffene Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe (am Ort der Unterbringung sowie am Ort der Tätigkeit) dokumentiert werden. Da das Gesundheitsamt sowie die Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständige Behörde für den Landkreis Alzey-Worms und die Stadt Worms die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen hat, werden diesbezüglich Kontrollen in den Betrieben durchgeführt. Die Kreisverwaltung fordert Arbeitgeber auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen und die notwendigen Informationen unmittelbar dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

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