Do., 07. Januar 2021, 10:55 Uhr
BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT: Anzeige zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März erforderlich
Beschäftigungspflicht, Anzeige und Ausgleichabgabe
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft jährlich, ob diese Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Die Anzeige hierüber muss spätestens am 31. März 2021 erfolgen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.
Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW- Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage
www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.
Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Falls diese gezahlt werden muss, kann das ebenso über die Software berechnet werden.
Wichtig: Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.