Mi., 09. Dezember 2020, 15:19 Uhr
KREISVERWALTUNG ALZEY-WORMS: Neue Regelungen für Quarantäne ab dem heutigen Mittwoch
Bescheid entfällt
Wie die Kreisverwaltung Alzey-Worms mitteilt, gelten vom 9. Dezember bis 15. Januar neue Quarantäne-Regelungen. Diese hat der Ministerrat des Landes beschlossen. Die neuen Regelungen betreffen die Absonderung von mit dem Coronavirus infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen. Künftig müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, sofort und ohne weitere Anordnung selbstständig in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie I. Ein Bescheid des Gesundheitsamtes, der eine Absonderung anordnet, ergeht zunächst nicht. „Durch die in der neuen Quarantäne-Verordnung geregelten Maßnahmen können Ansteckungen besser verhindert und Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Sie ist damit eine wichtige Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und bedeutet zudem eine Entlastung für die Gesundheitsämter“, betont Landrat Heiko Sippel.
Die Verordnung zur Absonderung unterscheidet folgende Personengruppen:
- Krankheitsverdächtig ist eine Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, wie Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweist und bei der ein PCR-Test durchgeführt oder angeordnet wurde.
- Positiv getestete Person ist eine Person, die vom Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle, die den Test durchführt, über ein positives Ergebnis eines durchgeführten PCR-Tests oder PoC-Antigentests informiert wurde.
- Hausstandsangehöriger ist jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt.
- Kontaktperson der Kategorie I ist jede Person, die nach den geltenden Kriterien des Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurde.
- Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurden.
Absonderungsort
Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Auch darf der Absonderungsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes verlassen werden.
Dauer der Absonderung
Die Dauer der häuslichen Absonderung endet im Regelfall frühestens nach zehn Tagen (nur nach negativem Test), Ohne Testung nach 14 Tagen. Eine Ausnahme kann die Absonderung von Personen der Kategorie Schul- und KiTa-Cluster, darstellen. Um die Auswirkungen auf die Teilhabe am Präsenzunterricht oder der Betreuung möglichst gering zu halten, kann für diese Personengruppe ab dem fünften Tag die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden. Dies obliegt der Bewertung der Situation durch das Gesundheitsamt.