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  • Do., 14. Dezember 2023, 14:44 Uhr
    ebwo AöR: Hauptfälligkeiten für die Stadtteile Abenheim, Heppenheim, Pfeddersheim und Rheindürkheim ändern sich ab 2024

    Deutlicher Mehraufwand erforderlich





    Die Entsorgungs- und Baubetrieb Worms AöR (ebwo AöR) muss für einen Teil ihrer Gebührenzahler die Hauptfälligkeiten für die Entsorgungsgebühren neu festsetzen. Grund für diese Anpassung ist, dass die Bearbeitung der Wasserlesewerte für die Veranlagung der Schmutzwassergebühr aufwändiger geworden ist und so deutlich mehr Zeit erfordert als in der Vergangenheit. Die Vorbereitung der jährlichen Gebührenveranlagung kann daher nicht mehr innerhalb des bisherigen Zeitrahmens erledigt werden, was sich auch auf die Fälligkeiten der Teilbeträge auswirkt.

    Einer der vielen Aufgaben der ebwo AöR ist die Abwasserentsorgung. Für diese öffentliche Einrichtung erhebt die ebwo AöR Benutzungsgebühren. Neben der Niederschlagswassergebühr, die wie der Name bereits erkennen lässt für die Einleitung von Regenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen veranlagt wird, erhebt die ebwo AöR auch Schmutzwassergebühren für das in die Kanalisation eingeleitete und in der Kläranlage zu reinigende Brauchwasser.

    Maßstab für Schmutzwassergebühr

    Maßstab für die Schmutzwassergebühr ist wie nahezu überall hierzulande die Menge des Frischwassers, das in einem vorausliegenden Zeitraum vom Wasserversorger bezogen wird. Im Stadtgebiet von Worms gibt es zwei Wasserversorger: Während die Stadtteile Worms-Abenheim, Worms-Heppenheim, Worms- Pfeddersheim, Worms-Rheindürkheim ihr Frischwasser vom Wasserwerk Zweckverband Seebachgebiet in Osthofen erhalten, sind alle übrigen Grundstücke an die Wasserversorgung der EWR AG angeschlossen.








    Wie Andreas Oberhaus, Kaufmännischer Vorstand der ebwo AöR, erläutert, erfolgt die jährliche Gebührenveranlagung der Entsorgungsgebühren seit vielen Jahren in zwei Schritten: Zunächst werden zum Jahreswechsel die Bescheide der Entsorgungsgebühren für die Grundstücke erstellt, deren Frischwasserversorgung durch die EWR AG erfolgt. Die Hauptfälligkeiten für diesen Adressatenkreis bleiben auch künftig unverändert. Die Gebühren werden grundsätzlich weiterhin in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.

    In einem zweiten Schritt erfolgt die Veranlagung der Entsorgungsgebühren für die Grundstücke, die vom Wasserwerk Zweckverband Seebachgebiet mit Frischwasser versorgt werden. Im Gegensatz zur EWR AG, die ihre Wasserzähler über das Jahr verteilt (rollierend) ablesen lässt, liest der Zweckverband seine Zähler nach wie vor zum Jahresende ab.

    Fälligkeitstermine ab 2024 hinfällig

    Nach Vorlage dieser Lesewerte folgt die Veranlagung der Schmutzwassergebühren. Diese Fälligkeiten wurden bislang wie in dem von der EWR AG versorgten Gebiet festgelegt, lediglich der erste Teilbetrag war hier aufgrund des späteren Veranlagungstermins anstelle des 15. Februar am 1. April fällig. Diese Fälligkeitstermine sind aber ab 2024 hinfällig. Stattdessen werden die Teilbeträge der Entsorgungsgebühren für die vom Wasserwerk Zweckverband Seebachgebiet versorgten Grundstücke künftig grundsätzlich zu den Terminen 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November fällig.

    „Zusammenarbeit verläuft sehr gut"

    Die Zusammenarbeit mit dem Zweckverband verläuft seit vielen Jahren sehr gut und die ebwo AöR erhält die Lesewerte, wie vertraglich vereinbart“, erklärt Oberhaus. Früher konnten die Daten sogar vor der vertraglichen Frist übermittelt werden, was für eine fristgerechte Gebührenveranlagung hilfreich war, jedoch ist heute sowohl beim Zweckverband wie auch bei der ebwo AöR ein deutlicher Mehraufwand für die Überarbeitung der Daten erforderlich, um diese für eine Abrechnung verwenden zu können.








    Der Vorstand erklärt, dass es der ebwo AöR wichtig ist, trotz der Verfahrensumstellung vier Teilbeträge beizubehalten, denn die Veranlagung der Abwassergebühren erfolgt im Interesse der Abgabenpflichtigen aus wirtschaftlichen Gründen zusammen mit den anderen grundstücksbezogenen Entsorgungsgebühren. Das bedeutet, dass der neue Zahlungsplan neben den Abwassergebühren auch sofern entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden für die Abfallentsorgungsgebühren sowie die Straßenreinigungsgebühren gilt.

    Fragen hierzu beantwortet die Entgeltveranlagung der ebwo AöR per E-Mail an entgelt@ebwo.de sowie unter Telefon 06241/9100-73, -75, -77 und -79.



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