Mo., 07. Oktober 2019, 14:11 Uhr
Feiertagsruhe: Vorschriften im November und Dezember beachten
Durchführung des Landesfeiertagsgesetzes
Der Bereich 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung bittet um Beachtung der Feiertagsruhe an den „stillen“ Feiertagen im Monat November und den Weihnachtsfeiertagen im Dezember.
An diesen Tagen sind öffentliche Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, am Allerheiligentag (1. November) von 13 bis 20 Uhr, am Volkstrauertag (17. November) und am Totensonntag (24. November) jeweils ab 4 Uhr und an Heiligabend (24. Dezember) ab 13 Uhr verboten.
Dies gilt auch für den Betrieb von Wettbüros sowie Laser Tag- und Paintball-Betriebe. Die Spielhallen müssen am Allerheiligentag (1. November), am Volkstrauertag (17. November), am Totensonntag (24. November), am 1. Weihnachtstag (25. Dezember) ganztags, sowie an Heiligabend (24. Dezember) ab 11 Uhr geschlossen bleiben.
Diese Sperrzeiten gelten auch für das Spielen an zugelassenen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten. Die Geräte sind auszuschalten. Weiterhin sind am Volkstrauertag und am Totensonntag öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen erst ab 13 Uhr erlaubt.
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Allerheiligentag, dem Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4 Uhr verboten. An den Weihnachtsfeiertagen sind öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag, 13 Uhr, und öffentliche Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag, 16 Uhr, verboten.
Das Unterhaltungsverbot gilt für Musik - sofern diese dem Wesen des Feiertages nicht entspricht – von Tonträgern sowie durch Instrumente in Schank- und Speisewirtschaften und öffentlichen, allgemein zugänglichen Räumen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.