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  • Di., 24. März 2015, 15:45 Uhr
    Verstöße gegen Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden

    Durchführung des Landesfeiertagsgesetzes an Ostern

    Der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung Worms weist anlässlich der bevorstehenden Osterfeiertage darauf hin, dass öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, am Karfreitag ab 4 Uhr verboten sind. Dies gilt auch für den Betrieb von Spielhallen, Wettbüros sowie Laser Tag- und Paintball-Betriebe. Öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig und am Ostersonntag bis 13 Uhr verboten. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind von Gründonnerstag 4 Uhr bis Ostersonntag 16 Uhr verboten. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

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