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  • Do., 21. November 2019, 16:34 Uhr
    WINTERDIENST: Räum- und Streupflicht für Grundstückseigentümer im Winter

    Durchgangsmöglichkeit frei räumen

    Droht Schnee- oder Eisglätte auf den Wormser Straßen, ist der Winterdienst des Entsorgungs- und Baubetriebs (ebwo) im Einsatz. Im Auftrag der Stadt wird auch vor Bushaltestellen, die vor privaten Grundstücken liegen, gestreut. Dies erfolgt auf rein freiwilliger Basis. Die Pflichten der Anlieger gelten uneingeschränkt weiter. Grundstückseigentümer müssen Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen, die an die eigenen Grundstücke angrenzen, selbst räumen und streuen. Die Räum- und Streupflicht für die Grundstückseigentümer ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Worms geregelt.

    Aufrechterhaltung eines gefahrlosen Verkehrs

    Die Streu- und Räumpflicht erstreckt sich werktags auf die Zeit von 7 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen muss im Zeitraum von 9 bis 20 Uhr gestreut und geräumt werden. Das Streuen und Räumen ist zu wiederholen, wenn es zur Aufrechterhaltung eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich ist. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss am nächsten Tag bis spätestens 7 Uhr (werktags) bzw. 9 Uhr (sonn- und feiertags) geräumt werden. Nach Schneefällen müssen die Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass auf dem Gehweg oder am Straßenrand eine Durchgangsmöglichkeit von 1,5 Meter Breite frei geräumt wird. Um den Straßenverkehr nicht zusätzlich zu behindern, darf der geräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Der Schnee muss so an der Bordsteinkante angehäuft werden, damit die Sinkkasteneinläufe (Gully) frei bleiben und das Tauwasser problemlos abfließen kann.

    Umweltgerecht bestreuen

    Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt kann umweltgerecht und wirksam bestreut werden. Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Worms ist die Verwendung von Auftausalz nicht gestattet. Eine Ausnahme ist die Verwendung beispielsweise bei Eisregen, wenn der Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt. Die eingesetzte Menge an Auftausalz muss dabei unbedingt auf das notwendige Maß beschränkt werden. Um einen Quadratmeter Gehweg glatteisfrei zu halten, sind im Regelfall nur 10 Gramm Salz ausreichend, das entspricht zwei Teelöffeln pro Quadratmeter. Dass Auftausalze schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist allgemein bekannt. Insbesondere Straßenbäume werden im Winter oft Opfer von übermäßigem Gebrauch von Auftausalzen. Zum Schutz der Bäume muss deshalb immer ein Streuabstand im Radius der Baumkrone eingehalten werden.

    Der ebwo hat einen Informationsflyer zum Thema Winterdienst veröffentlicht, der auf der Internetseite des Entsorgungs- und Baubetriebes unter www.ebwo.de heruntergeladen werden kann. Ebenfalls erhältlich ist der Flyer bei der Stadtverwaltung und in allen Ortsverwaltungen. Zudem sind die Leistungen des Handstreudienstes des ebwo online im Stadtplan (Geoportal) der Stadt Worms dargestellt (www.worms.de und www.ebwo.de). Weitere Informationen zum Winterdienst gibt es auch unter Telefon 06241/9100-78 und -74.

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