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  • So., 19. April 2020, 15:19 Uhr
    NEUE REGELUNGEN: Unterschiede zwischen Freizeitsport und Spitzen- bzw. Profisport beachten / Kontaktverbot und Mindestabstand einhalten

    Erleichterungen, aber Warnung vor allzu großer Freude

    Die am Montag, 20. April, in Kraft tretende neue Landesverordnung (Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung) regelt die von der Bundesregierung vorgegebenen Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Neben dem Einzelhandel sowie Bildungs- und Freizeiteinrichtungen wie Bibliotheken und Zoos soll es auch im Bereich Sport Erleichterungen geben. Doch der Wormser Sportdezernent Uwe Franz warnt vor allzu großer Freude bei den Sporttreibenden: „Grundsätzlich unterscheidet die Landesverordnung zwischen Freizeitsport und Spitzen- bzw. Profisport“, erläutert Franz. Nach wie vor gilt: Geschlossen sind alle öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.

    Gestattet sei allerdings ab dem 20. April so genannter Individualsport (kein Mannschaftssport!) ausschließlich im Freien, beispielsweise Rudern, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten. Wichtig: Nur Sportarten, bei denen das Kontaktverbot und der Mindestabstand eingehalten werden können, sind zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Und nun wird es kompliziert, denn obwohl die Sportanlagen eigentlich nach wie vor geschlossen sind, dürfen Freiluft-Anlagen zu diesem Zweck – mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder – genutzt werden, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt.

    Kontrollen und empfindliche Bußgelder

    Als anschauliches Beispiel seien hier Tennisplätze genannt: Der Betreiber darf diese öffnen, sofern er gewährleisten kann, dass während der gesamten Trainingszeit der Abstand zwischen den anwesenden Personen von mehr als 1,5 Metern eingehalten werden kann. Zudem gilt auch im Freizeitsport: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Jede weitere Ansammlung von Personen ist untersagt. Wer diesen Regelungen zuwider handelt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Die Stadt werde auch hier Kontrollen durchführen, kündigt Angelika Zezyk, Leiterin des Bereichs 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung an. Sporthallen und andere Räumlichkeiten, in denen Sport betrieben wird, müssen geschlossen bleiben. Im Übrigen bleiben die Schulsportanlagen in Worms, die auch von Vereinen genutzt werden, ebenfalls weiterhin geschlossen.

    Etwas weniger strikt seien die Regelungen im Bereich des Spitzen- und Profisports, berichtet der Dezernent. Hierunter fallen jedoch lediglich olympische und paralympische Bundeskaderathleten, die an entsprechenden Stützpunkten trainieren, Bundesliga-Mannschaften (erste und zweite Liga) aller Sportarten sowie wirtschaftlich selbstständige Profisportler. In diesem Bereich dürfen Trainingseinheiten mit bis zu fünf Sportlern durchgeführt werden. Auch hier gelten jedoch die Abstands- und Hygieneregeln.
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