Fr., 10. Juli 2020, 13:55 Uhr
FINANZAMT: Verbesserte steuerliche Entlastung für Alleinerziehende
Erziehungsbedingte Mehraufwendung
Alleinerziehenden erhalten zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Zur Abmilderung der Corona-Krise wurde dieser für zwei Jahre (2020 und 2021) von bisher 1.908 € auf 4.008 € (Erhöhung um 2.100 €) angehoben. Alleinerziehende Steuerpflichtige können diesen Entlastungsbetrag beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Voraussetzung ist zudem, dass Alleinerziehende nicht in einer Haus- bzw. Wohngemeinschaft oder einer Partnerschaft leben oder nach Trennung noch vom steuerlichen Splittingtarif für Verheiratete profitieren.
In den meisten Fällen kein Antrag erforderlich
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 € wird bei bestehender Steuerklasse II automatisch als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und damit dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf Anfang August bereitgestellt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Spätestens bei der Lohnabrechnung für September 2020 wirkt sich der Freibetrag aus. Ist die steuerliche Entlastung bei der Lohnabrechnung nicht enthalten, sollte das zuständige Finanzamt um Überprüfung und Anpassung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebeten werden. Auch für 2021 wird der Erhöhungsbetrag bei Steuerklasse II automatisch berücksichtigt.
Aufgepasst
Aber aufgepasst: Für das zweite und jedes weitere Kind kann - wie bisher - ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 € gewährt werden. Dies geht nur auf Antrag. Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung („Anlage Kinder“), mit dem die Steuerklasse II beantragt werden kann, gibt es im Internet unter
www.lfst-rlp.de/vordrucke unter dem Menüpunkt „Lohnsteuer – Vordrucke zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.“