Mo., 09. Oktober 2023, 15:55 Uhr
WORMS: Stadt verweist für Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag sowie Heiligabend auf Landesfeiertagsgesetz und Landesglücksspielgesetz
Feiertagsruhe der „stillen“ Feiertage beachten
Der Bereich 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung Worms bittet um Beachtung der Feiertagsruhe an den „stillen“ Feiertagen im November und den Weihnachtsfeiertagen im Dezember.
An diesen Tagen sind öffentliche Aufmärsche und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, am Allerheiligentag (1. November) von 13 Uhr bis 20 Uhr, am Volkstrauertag (19. November) und am Totensonntag (26. November) jeweils ab 4 Uhr und an Heiligabend (24. Dezember) ab 13 Uhr verboten.
Weiterhin sind am Volkstrauertag und am Totensonntag öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen erst ab 13 Uhr erlaubt. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Allerheiligentag, dem Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4 Uhr verboten.
An den Weihnachtsfeiertagen sind öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag, 13 Uhr, und öffentliche Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag, 16 Uhr, verboten.
Das Unterhaltungsverbot gilt für Musik – sofern diese dem Wesen des Feiertages nicht entspricht – von Tonträgern sowie durch Instrumente in Schank- und Speisewirtschaften und öffentlichen, allgemein zugänglichen Räumen.
Spielhallen und Wettvermittlungsstellen müssen am Allerheiligentag (1. November), am Volkstrauertag (19. November), am Totensonntag (26. November), am 24. Dezember (Heiligabend) ab 13 Uhr und am 25. Dezember geschlossen bleiben.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.