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  • Do., 12. Oktober 2017, 16:57 Uhr
    Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung informiert über Durchführung des Landesfeiertagsgesetzes an den „stillen“ Feiertagen

    Feiertagsruhe gilt es zu beachten

    Der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung Worms bittet um Beachtung der Feiertagsruhe an den „stillen“ Feiertagen im Monat November und den Weihnachtsfeiertagen im Dezember. An diesen Tagen sind öffentliche Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, am Allerheiligentag (1. November) von 13 bis 20 Uhr, am Volkstrauertag (19. November) und am Totensonntag (26. November) jeweils ab 4 Uhr und an Heiligabend (24. Dezember) ab 13 Uhr verboten. Dies gilt auch für den Betrieb von Wettbüros sowie Laser Tag- und Paintball-Betriebe.

    Die Spielhallen müssen am Allerheiligentag (1. November), am Volkstrauertag (19. November), am Totensonntag (26. November), am ersten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember) ganztags, sowie an Heiligabend (24. Dezember) ab 11 Uhr geschlossen bleiben. Diese Sperrzeiten gelten auch für das Spielen der zugelassenen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sind auszuschalten. Weiterhin sind am Volkstrauertag und am Totensonntag öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen erst ab 13 Uhr erlaubt. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Allerheiligentag, dem Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4 Uhr verboten.

    An den Weihnachtsfeiertagen sind öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum ersten Weihnachtsfeiertag, 13 Uhr, und öffentliche Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum ersten Weihnachtsfeiertag, 16 Uhr, verboten. Das Unterhaltungsverbot gilt für Musik - sofern diese dem Wesen des Feiertages nicht entspricht – von Tonträgern sowie durch Instrumente in Schank- und Speisewirtschaften und öffentlichen, allgemein zugänglichen Räumen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.

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