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  • Do., 02. Januar 2020, 09:16 Uhr
    LANDESAMT FÜR STEUERN: Neuorganisation der Bearbeitung und Verwaltung ab 1. Januar 2020

    Fiskalerbschaften und herrenlose Grundstücke

    Das Landesamt für Steuern ist für die Abwicklung von Fiskalerbschaften sowie die Verwaltung von Aneignungsrechten an herrenlosen Grundstücken zuständig. Bisher wurden alle Finanzämter vor Ort in die Bearbeitung eingebunden. Ab dem 1. Januar wird die Bearbeitung in sieben Finanzämtern regional gebündelt. Der Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kaiserslautern umfasst das Gebiet der Finanzämter Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Neustadt, Ludwigshafen und Worms-Kirchheimbolanden. Die Regionalzuständigkeiten der Finanzämter wurden so gefasst, dass die insbesondere für die Verwaltung und Verwertung der Nachlass-Grundstücke erforderliche räumliche Nähe erhalten bleibt.

    Überschuldete Nachlässe

    Wenn kein gesetzlicher Erbe (Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers) vorhanden ist, erbt der Staat. Dies ist auch dann der Fall, wenn alle in Frage kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen oder auf diese verzichtet haben. Erbberechtigt und für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist das Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist kein erbberechtigtes Land feststellbar, erbt der Bund. Der Großteil der dem Land Rheinland-Pfalz zufallenden Erbfälle sind überschuldete Nachlässe und damit einhergehende Erbausschlagungen.

    Sanierungsbedürftige herrenlose Grundstücke

    Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt. Ist ein Grundstück durch Aufgabe des Eigentums durch den bisherigen Eigentümer herrenlos geworden, erwirbt das Bundesland, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, kein Eigentum an dem herrenlosen Grundstück, sondern das Recht, sich das Grundstück anzueignen. Von diesem Recht macht Rheinland-Pfalz in der Regel keinen Gebrauch, so dass die Grundstücke auch weiterhin herrenlos bleiben. Bei herrenlosen Grundstücken handelt es sich sowohl um bebaute als auch um unbebaute Grundstücke, die überwiegend stark sanierungsbedürftig und häufig auch überschuldet sind.

    Weitere Informationengibt es im Internet unter
    https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/fiskalerbschaften-herrenlose-grundstuecke/

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