Wiesoppenheim muss warten
Allerdings bleibt ein umstrittenes Neubaugebiet vorerst außen vor – denn „von der Genehmigung ausgenommen wird die geplante Wohnbaufläche WIE 12A in Wiesoppenheim", berichtete SPD-Fraktionsvorsitzender Timo Horst. Für diesen Standort bestünden in den beiden für die Stadt Worms entscheidenden Regionalplänen zwei sich widersprechende planerische Aussagen. So beinhaltet der seit 2014 verbindliche Regionalplan für die Region nördlich der Eisbach ein Vorranggebiet zum vorbeugenden Hochwasserschutz sowie teilweise einen Grünzug. Im Gegensatz hierzu legt der seit 2015 wiederum ebenfalls rechtsverbindliche Regionalplan für Rheinhessen-Nahe weder einen Hochwasserschutz noch einen regionalernGrünzug fest. „Die aufgezeigten, sich widersprechenden Aussagen können nur auf Ebene der Regionalplanung ausgeräumt werden", erklärte Oberbürgermeister Michael Kissel im Anschluss.
Zugleich erinnerte das Stadtoberhaupt daran, dass der Stadtrat im September 2015 deshalb beschlossen hatte, für den betroffenen Stadtteil Wiesoppenheim alle in Betracht kommenden Bauflächenpotenziale vertiefend zu untersuchen. Für die benötigten externen Gutachten seien bereits für das kommende Jahr Mittel beantragt worden, um für Wiesoppenheim möglichst zeitnah ein Neubaugebiet bestimmen zu können. „Für den Zuzug junger Familien nach Wiesoppenheim möchten wir die Frage des Baugebietes schnell geklärt wissen", warb Karlheinz Henkes in seiner Rolle als Ortsvorsteher Wiesoppenheims für eine Harmonisierung der beiden sich widersprechenden Regionalpläne.
Ferner hat der Stadtrat bei je einer enthaltenen Stimme beschlossen, die in Weinsheim bislang nur als Baustraßen ausgelegten, ohnehin zu modernisierenden Verkehrswege „Großer Riedweg" und „Zum Haubert" erstmalig als Straßen herzustellen. Indem die jeweils angrenzenden Wohnungen beziehungsweise Häuser besser angebunden werden, wird aus Sicht der städtischen Gremien sowohl das Wohnumfeld als auch das Radwegenetz aufgewertet sowie die Verkehrssicherheit erhöht. Die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 275.000 Euro beziehungsweise 170.000 Euro sind gemäß der geltenden Rechtslage zu 90 Prozent von den Anliegern als Erschließungsbeiträge zu tragen.
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