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  • Do., 18. Februar 2016, 14:29 Uhr
    Ertappter Einbrecher weiter auf freiem Fuß / NK-Leser reagieren mit Unverständnis / Staatsanwaltschaft informiert

    „Gehört der nicht hinter Schloss und Riegel?”



    „Zu  dem konkreten Fall kann ich derzeit nichts sagen, da die Akten noch bei der Polizei sind und ich außer der Presseerklärung keine Informationen habe, um den konkreten Fall rechtlich zu bewerten”, erklärte Andrea Keller, Leitende Oberstaatsanwältin in Mainz auf NK-Nachfrage. Allgemein sei es so, dass die Untersuchungshaft in erster Linie der Sicherung der Durchführung eines Strafverfahrens diene und keine Strafe sei. Für die gerichtliche Anordnung der Untersuchungshaft bedürfe es neben dem dringenden Verdacht der Begehung einer (oder mehrerer) Straftaten noch eines so genannten Haftgrundes. Das sind Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, erläutert die Oberstaatsanwältin. Wenn ein Täter auf frischer Tat angetroffen wurde, spreche wenig dafür, dass er Gelegenheit hatte, noch etwas zu verdunkeln, also zum Beispiel Zeugen zu beeinflussen. Flucht/Fluchtgefahr scheiden zumindest bei weniger gravierenden Delikten bis hin zur „mittleren Kriminalität“ in der Regel aus, wenn ein fester Wohnsitz, Arbeitsplatz, soziales Umfeld (z.B. familiäre Bindungen) o.ä. vorhanden seien.

    Darüber hinaus können Untersuchungshaft auch im Falle der Wiederholungsgefahr gerichtlich angeordnet werden. „Sie dient dann nicht der Sicherstellung des Verfahrens, sondern stellt eigentlich eine präventive, künftige Straftaten abwendende Maßnahme dar”, so Andrea Keller. Diese Alternative komme insbesondere bei Sexualstraftaten oder und bei Serienstraftaten mittlerer und schwerer Kriminalität in Betracht. Auch bei der Wiederholungsgefahr brauche man rechtlich einen dringenden Verdacht, also mehr als die Annahme, dass jemand auch noch für andere Straftaten in Betracht kommen könnte.

    „Im Laufe des Verfahrens kann sich die Frage, ob jemand in Untersuchungshaft zu nehmen oder aus dieser zu entlassen ist, auch ändern”, führt Keller weiter aus. Erhärten die Ermittlungen beispielsweise den Verdacht auf weitere/schwerere Taten, könne die dann drohende höhere Straferwartung einen Fluchtverdacht begründen. Werde ein Tatverdacht ausgeräumt oder entkräftet, könne eine Entlassung aus der Untersuchungshaft geboten sein. „Welche Taten am Ende tatsächlich einem Beschuldigten zugeordnet und nachgewiesen werden können, kann erst nach Abschluss der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeschätzt werden”, ergänzt die Oberstaatsanwältin. Welche Strafe dann verhängt werde, entscheide das Gericht.

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