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  • Mi., 24. November 2021, 09:30 Uhr
    Boostern im Land ab jetzt nach fünf Monaten möglich / Neue Regeln zum Wormser Weihnachtsmarkt

    Gemeinsam die vierte Welle brechen

    An Ständen der Nibelungen Weihnacht mit Glühwein und Alkoholika gilt ab sofort 2G. Foto: Geralt/Pixabay

    Angesichts der sehr ernsten Lage hat der rheinland-pfälzische Ministerrat in seiner Sitzung am gestrigen Dienstag eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beraten. Hier fließen nach Angaben der Landesregierung auch die Beschlüsse der Bund-Länder-Schalte der vergangenen Woche mit ein. Die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung soll heute in Kraft treten.


    Mit der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes gilt ein „Lockdown für Ungeimpfte“. Künftig erhalten zum Beispiel bei Veranstaltungen, in der Gastronomie und bei Friseuren nur noch diejenigen Zutritt, die geimpft oder genesen sind. Ausnahmen von der 2G-Regel gibt es nur mit einem ärztlichen Attest.


    3G-Regeln gelten am Arbeitsplatz, im öffentlichen Nahverkehr, in Hochschulen und in Kirchen. Selbsttests werden generell nur noch bei Jugendlichen zwischen zwölf und 17 Jahren akzeptiert. Kinder unter zwölf Jahren gelten als immunisiert. Für getestete, aber ungeimpfte Mitarbeiter gilt außerdem wieder die Maskenpflicht.


    Für sogenannte Boosterimpfungen ist gemäß Angaben der Landesregierung eine Anmeldung in den Impfzentren ab sofort auch schon nach fünf Monaten nach der Zweitimpfung möglich.


    In der neuen Verordnung fallen die bisherigen Warnstufen weg. Sollte die landesweite Hospitalisierungsinzidenz unter 3 sinken oder über 6 steigen, soll es laut  Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) eine neue Verordnung geben. Die bisherigen Hospitalisierungsinzidenzen der einzelnen Versorgungsbezirke fallen ebenfalls weg, es gilt nur noch der landesweite Wert.


    2G an Glühweinständen


    Für die am Montagabend von Stephanie Lohr eröffnete „Nibelungen Weihnacht“ sieht die Stadt Worms angesichts stark steigender Infektionszahlen neue Schutzmaßnahmen vor. Diese gelten seit Montag bis zum 23. Dezember und sehen wie folgt aus:


    Eng abgestimmt mit den Schaustellern ist der Zutritt zu den umzäunten Verkaufsständen auf dem Wormser Weihnachtsmarkt, die alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr anbieten (Glühweinstände u.a.) auf Personen per 2G-Regelung beschränkt, die über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.


    Maskenpflicht in der Innenstadt


    In abgegrenzten Bereichen, in denen eine Zutrittsbeschränkung gilt, entfällt die Maskenpflicht. Ansonsten gilt in folgenden Innenstadtbereichen die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95  beziehungsweise FFP2 zu tragen: Wilhelm-Leuschner-Straße, Parma- und Lutherplatz, Obermarkt, Martins-, Hardt- und Hafergasse, Kämmererstraße, Ludwigsplatz, Am Römischen Kaiser, Marktplatz, Schlosser- und Spiegelgasse.


    Die Maskenpflicht gilt unter anderem nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder etwa für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist - wobei dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen


    Tageszeitlicher Geltungsbereich


    Die Nibelungen Weihnacht hat täglich von 11 bis 20 Uhr geöffnet. Die Zugangsbeschränkung und die Maskenpflicht gelten an allen Wochentagen in der Zeit von 10.30 Uhr bis 20.30 Uhr in den o.g. Bereichen. Auf dem Markplatz gilt die Maskenpflicht zusätzlich auch während den Öffnungszeiten des Wochenmarktes, d.h. dienstags, donnerstags und samstags bereits ab 7 Uhr.


    Die Einhaltung der Corona-Maßnahmen wird mit regelmäßigen Kontrollen auf dem Weihnachtsmarkt überprüft. Die entsprechende Allgemeinverfügung zur Erlassung der neuen Maßnahmen können bei der Stadt eingesehen werden. Falls nötig, behält sich die Verwaltung vor, das Regelwerk nachzuschärfen. 

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