
Streichen? Kalken? Tapezieren? Und wenn ja: wo genau? Solche Fragen, die im Mietrecht unter den Begriff „Schönheitsreparaturen“ fallen, sorgen zwischen Vermietern und Mietern immer wieder für Streit. Der Verein Haus & Grund Worms-Alzey hat deshalb erneut eine Info-Veranstaltung zu diesem Thema angeboten, die auf große Resonanz gestoßen ist. Als Gastreferent gab der Vorsitzende von Haus & Grund Zweibrücken, Rechtsanwalt Matthias Krupp, im WORMSER einen Überblick über die gängige Rechtsprechung. Krupps Ausführungen lösten im Tagungsraum unter den rund 70 Gästen bisweilen großes Erstaunen aus: „Gibt’s doch gar nicht!“, „Unglaublich!“, „Ist ja ein Ding!“.
Denn meist erscheint nur auf den ersten Blick alles glasklar: In fast jedem Mietvertrag steht, dass der Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen muss – eine Pflicht, die der Vermieter grundsätzlich auf den Mieter übertragen darf. Doch in den letzten Jahren hat sich viel verändert: Während noch vor zehn Jahren in der Praxis Schönheitsreparaturen hauptsächlich als Aufgabe des Mieters behandelt wurden, hat sich diese Handhabung inzwischen umgekehrt, wie Krupp darlegte. Wer seinen Mietvertrag nicht wasserdicht formuliert, der geht als Vermieter demnach im Ernstfall schnell leer aus. Krupp nannte Formulierungen, die vor Gericht keinen Bestand haben, auch wenn sie als Faustregel vielleicht noch in so manchen Köpfen verankert sind: Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Aufgabe der Mieter? Nein! Mieter müssen beim Auszug immer streichen? Falsch! Schönheitsreparaturen müssen vom Mieter nach festen Fristen durchgeführt werden? Unwirksam!
Eine Nachricht, die hingegen sehr positiv aufgenommen wurde, gab es vom Vorsitzenden von Haus & Grund Worms-Alzey, Hans-Joachim Lock, der als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht für den Verein auch die Formularmietverträge ausarbeitet und aktuell hält. Und diese haben jüngst einen besonderen Härtetest bestanden vor dem Bundesgerichtshof (BGH), dem obersten Gericht für Zivil- und Strafverfahren. Lock hat in die neuen Mietverträge von Haus & Grund Worms-Alzey eine Klausel eingebaut, die bei Fragen zu Schönheitsreparaturen von Anfang an für mehr Klarheit sorgen soll. Konkret geht es darum, dass der Vermieter einen Renovierungszuschlag für Schönheitsreparaturen zusätzlich zur Miete erheben darf, wenn er sich im Gegenzug verpflichtet, die Renovierungskosten beim Ein- und Auszug zu übernehmen. Der Mieter bezieht eine renovierte Wohnung und verlässt sie unrenoviert und gereinigt. „Diese Klausel ist nun vom Bundesgerichtshof geadelt worden“, sagte Krupp anerkennend mit Blick auf das BGH-Urteil vom Mai, das den Renovierungszuschlag von Haus & Grund Worms-Alzey bestätigt. Während Krupp im Zweifelsfall einzelvertragliche, individuellen Regelungen guthieß, warnte Lock jedoch: „Finger weg – das geht so gut wie immer schief!“. Lock riet stattdessen dazu, sich an die Formularmietverträge von Haus & Grund Worms-Alzey zu halten. „Damit sind Sie auf der sicheren Seite, denn der Mieter muss nur die eigenen Gebrauchsspuren beseitigen.“
INFO
Wie die Umsetzung des Renovierungszuschlags genau funktioniert und in welcher Höhe er möglich ist, darüber informiert Haus & Grund Worms-Alzey in einem dreiseitigen Leitfaden, der auch ein Berechnungsbeispiel enthält. Die Infoblätter sind kostenfrei erhältlich über die Geschäftsstellen in Worms, Telefon 06241 /41 35 91, und Alzey,Telefon 06731 /4936113.
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