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  • Mo., 23. März 2020, 16:20 Uhr
    AGENTUR FÜR ARBEIT: Auch Betriebe mit nur einem Arbeitnehmer können Kurzarbeit beantragen

    Hinweise zum Kurzarbeitergeld für Kleinstbetriebe

    Mit den am Wochenende aufgrund der Corona-Krise erlassenen Einschränkungen für Gastronomie und viele Dienstleistungsbereiche, sind aktuell viele Kleinstbetriebe wie etwa Friseure, Massagestudios oder Imbisse von der Schließung Ihrer Betriebe betroffen. Die Agentur für Arbeit Mainz weist daher ausdrücklich darauf hin, dass auch Betriebe, die nur eine/n Arbeitnehmer/in beschäftigen, Kurzarbeit anzeigen können. Sofern diese/r Mitarbeiter/in sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann für dessen Entgeltausfall Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Wichtig hierbei ist jedoch, dass noch keine Kündigung ausgesprochen wurde.

    Beratung hierzu erhalten Betriebe in Rheinhessen unter 08004555520 oder via Mail an Mainz.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de, ein Rückruf durch den Arbeitgeber-Service erfolgt dann sobald als möglich. Wer als Selbstständiger von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung, der sogenannten freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht hat, kann sich unter Umständen arbeitslos melden und erhält dann Arbeitslosengeld. Denn mit der freiwilligen Weiterversicherung wurden regelmäßig Beiträge an die Arbeitsagentur eingebracht. Ist dies nicht der Fall, besteht allerdings die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter zu beantragen. Hierzu will der Gesetzgeber noch in dieser Woche erleichterte Bedingungen beschließen.

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