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  • Mo., 29. März 2021, 16:35 Uhr
    LANDKREIS ALZEY-WORMS: Besuch von Ostergottesdiensten und Impfterminen ist erlaubt

    Information zur Neuregelung

    Nachdem die Allgemeinverfügung des Landkreises Alzey-Worms aufgrund der weiter steigenden Zahl der Corona-Infektionen um eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Bevölkerung ergänzt werden muss, informiert die Kreisverwaltung über die Inhalte der Neuregelung. Diese gelten ab Mittwoch, dem 31. März, 0 Uhr.

    Was bedeutet Ausgangssperre?

    Das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist im Landkreis Alzey-Worms täglich im Zeitraum zwischen 21.30 Uhr und 5 Uhr des Folgetags untersagt. Dabei gilt die Ausgangsbeschränkung nur für den Aufenthalt im öffentlichen Raum. Der Aufenthalt im zur Wohnung oder zur Unterkunft gehörenden Außengelände, wie Garten oder Hof, ist weiterhin erlaubt. Innerhalb der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21.30 Uhr und 5 Uhr dürfen sich Personen, die nicht im Landkreis leben, nicht dort aufhalten.

    Ausnahmen von der Ausgangssperre

    Ausnahmen gelten für Personen, die ihrem Beruf nachgehen, für dringende Arztbesuche, Hilfe für Ältere, Kranke oder Minderjährige und auch für „Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (eine Person).“ Auch der Besuch bei Ehegattinnen und -gatten, Lebenspartnerinnen und -partnern und von Verwandten in gerader Linie ist erlaubt. Hier ist es bei Kontrollen ausreichend, dies glaubhaft zu bestätigen. Ein schriftlicher Nachweis, etwa vom Arbeitgeber, ist nicht notwendig. Ostergottesdienste sind von der Ausgangssperre ausgenommen und dürfen besucht werden. Impftermine, die ebenfalls unter Umständen nach 21.30 Uhr stattfinden, dürfen wahrgenommen werden.

    Wer kontrolliert die Ausgangssperre?

    Die Polizei und die Ordnungsbehörden sind für Kontrollen zuständig. Jeder, der sich im öffentlichen Raum aufhält, muss damit rechnen, kontrolliert zu werden. Dabei überprüfen die Beamten, ob die Personen wirklich einen zwingenden Grund haben, um ihr Haus zu verlassen.

    Was passiert bei Verstößen?

    Wer gegen Ausgangssperren oder andere Corona-Maßnahmen verstößt, dem drohen Bußgelder. Das sieht das Infektionsschutzgesetz vor.

    Ergänzungsverfügung

    Die 1. Ergänzungsverfügung vom 29.März 2021 zur Allgemeinverfügung des Landkreises Alzey-Worms vom 25. März 2021 zur Anordnung notwendiger, weiterer Schutzmaßnahmen aufgrund der wieder ansteigenden SARS-CoV-2-Infektionen
im Landkreis Alzey-Worms gibt es im Internet unter https://www.kreis-alzey-worms.eu/verwaltung/

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