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  • Mi., 06. November 2024, 08:17 Uhr
    Landkreis Alzey-Worms: Veterinäramt nennt Änderung der Allgemeinverfügung im Zusammenhang mit der Afrikanische Schweinepest als geboten und verhältnismäßig

    Jagdverbot gelockert

    Die zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Alzey-Worms getroffenen jagdlichen Einschränkungen in der Kernzone und in der Sperrzone II können deutlich gelockert werden. Nachdem das Veterinäramt der Kreisverwaltung Alzey-Worms bestätigt, dass außerhalb des eingezäunten Naturschutzgebiets Gimbsheimer Altrhein und außerhalb des ASP-Kerngebiets im Landkreis so gut wie keine Wildschweine vorkommen, kann das hier bestehende Jagdverbot modifiziert werden. „Aufgrund der geringen Anzahl von Wildschweinen in diesem Bereich ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Tiere durch eine Ansitzjagd aufgeschreckt und versprengt werden und somit ein Risiko für eine Ausbreitung von ASP in bisher freie Gebiete darstellen“, so das Veterinäramt.  Zudem komme es aufgrund der bestehenden Jagdruhe zu einer starken Zunahme der Rehwildpopulation und damit einhergehender wirtschaftlicher Schäden in der Landwirtschaft.

    Einzelfälle beantragen

    Im Rahmen einer Änderung der diesbezüglich angeordneten Allgemeinverfügung vom 16. August 2024 ist ab 6. November 2024 innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der mit Allgemeinverfügung vom 9. Juli 2024 festgelegten Kernzone, die Jagd auf Wildarten, mit Ausnahme von Schwarzwild, unter Einschränkungen erlaubt. Die Jagd ist grundsätzlich als Ansitzjagd gestattet und ist unter Verwendung von Waffen mit Schalldämpfern, soweit technisch möglich, durchzuführen. Andere Jagdformen (wie z.B. Drück- und Treibjagden) können im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt werden. Weiterhin darf die Jagd nur auf landwirtschaftlichen Offenflächen und im Abstand von mindestens 50 bis 100 Meter zum Waldrand und bekannten Schwarzwildbeständen erfolgen. Bei Hinweisen auf Schwarzwild in der Nähe ist die Jagd unverzüglich abzubrechen.  

    Die Anordnungen der Tiergesundheitlichen Allgemeinverfügung zur Sperrzone II vom 16. August 2024 bleiben im Übrigen, sofern sie nicht aufgehoben wurden, unverändert gültig.

    „Vor dem Hintergrund der neu gewonnen Erkenntnisse im Zuge der Suchmaßnahmen der letzten Wochen und Monate sowie der Schwere der Beeinträchtigungen durch ein komplettes Jagdverbot, erscheint im Rahmen der Abwägung zuvor genannter Belange mit tierseuchenrechtlichen Aspekten eine Lockerung des Jagdverbotes im nun getätigten Maße als geboten und verhältnismäßig“, betont das Veterinäramt.

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