Di., 28. Februar 2017, 22:45 Uhr
Haus & Grund Worms-Alzey gibt Tipps / Infoblätter kostenfrei bei Geschäftsstellen
Kein Ärger mit unerwarteten Erschließungs- und Ausbaubeiträgen
Straßen und Wege fallen nicht vom Himmel. Sie müssen gebaut werden. Und sie nutzen sich im Laufe der Zeit auch wieder ab und müssen dann erneuert werden. Die Kosten dafür können Gemeinden und Städte nach bestimmten Regeln zum überwiegenden Teil auf die Haus- und Wohnungsbesitzer umlegen. Meistens jedenfalls. „Und das kann für diese sehr teuer werden“, erklärt der Vorsitzende von Haus & Grund Worms-Alzey, Hans-Joachim Lock.
Doch den Beitragsforderungen ist niemand einfach so ausgeliefert. Die Gretchenfrage, mit der Lock auch in seiner Praxis als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht immer wieder zu tun hat, lautet: Welchen Anteil müssen Haus- und Wohnungsbesitzer tatsächlich wann bezahlen – und unter welchen Umständen nicht? Weil das Thema immer wieder hochkocht, hat es Lock auf die Agenda von Haus & Grund Worms-Alzey gesetzt, sprich: Er hat das Wichtigste auf acht Seiten fundiert, aber dennoch leicht verständlich, zusammengefasst. So soll für jedermann der Durchblick leichter gemacht werden. „Wir möchten über die Grundlagen und Rechtsbehelfe informieren und in einem ersten Schritt auch Hilfe zur Selbsthilfe geben“, fasst Lock zusammen.
Sein Skript kann über die Haus & Grund Niederlassungen in Worms und Alzey kostenfrei bezogen werden (Kontaktdaten siehe unten).
In den Infoblättern klärt Lock über Berechnungsgrundlagen auf und beschreibt rechtliche Abwehrmöglichkeiten, die betroffenen Haus- und Wohnungsbesitzern offen stehen. Lock erläutert Begriffe, nennt gesetzliche Grundlagen und weist auf Fristen hin. Er kennt aber auch die Fallstricke. Interessierte erhalten Tipps, die sich so nicht einfach im Lexikon nachschlagen oder auf einen Klick online abrufen lassen: Wann dürfen Erschließungsbeiträge erhoben werden und wann Ausbaubeiträge? Welche Besonderheiten gelten für wiederkehrende Ausbaubeiträge? Wer muss zahlen und wie berechnet sich die Beitragshöhe? Und nicht zuletzt: Was kann man tun, wenn man glaubt, über- oder unrechtmäßig zur Zahlung herangezogen zu werden? Für letzteren Fall ist sogar eine Erste-Hilfe-Maßnahme integriert: eine Mustervorlage, mit der man Widerspruch bei der Kommune einlegen kann. Zudem gibt’s den ein oder anderen Steuertipp. Denn Vermieter beispielsweise können Straßenausbaubeiträge als Werbungskosten geltend machen.
Irritationen entstehen laut Lock übrigens nicht nur bei Betroffenen, wenn Beitragsforderungen für große Projekte von der Kommune ins Haus flattern. „Insbesondere auch, wenn es darum geht, dass kleinere Schäden ausgebessert werden sollen, kommt es zu Abgrenzungsschwierigkeiten“. Wie der Fachmann ausführt, muss dann abgewogen werden: Handelt es sich um eine Verbesserungsmaßnahme? In diesem Fall können Haus- und Wohnungsbesitzer tatsächlich mit herangezogen werden bei der Kostenübernahme. Oder gilt die Maßnahme als Straßenunterhaltung? Dann haben Eigentümer nichts zu befürchten.
INFO
Das Skript kann kostenfrei bezogen werden über die Haus & Grund Niederlassungen in Worms (Wilhelm-Leuschner-Straße 13, 3. OG, Telefon 06241/ 413591) und Alzey (Volksbank-Gebäude, Hospitalstraße 15, Telefon 06731/ 4936113).