Mit Urteil vom 21. Juli dieses Jahres hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der durch das Betreuungsgeldgesetz erlangten Fassung für nichtig erklärt. Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht eingeräumt, wie Bildungsdezernent Waldemar Herder bemängelt hatte. Denn de facto haben Eltern, die vor dem Urteil einen Antrag gestellt, jedoch noch keinen Bescheid erhalten hatten, keinen Anspruch mehr auf entsprechende Leistungen.
Der Bildungs- und Sozialdezernent hatte sich deshalb an Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig gewandt und für eine bundesweite Stichtagsregelung geworben: „Nur so können wir gewährleisten, dass alle Eltern gleich behandelt werden“, hatte er in dem Gespräch mit der Bundesministerin betont.
Zum Zeitpunkt des Urteils waren in Worms mehrere Anträge auf Betreuungsgeld aus unterschiedlichen Gründen noch nicht beschieden. Durch das Urteil sollte es dabei nun auch bleiben, da für eine nachträgliche positive Bescheidung der Anträge die Rechtsgrundlage fehlt. Der Umgang mit beantragten, aber nicht verbescheideten Leistungen sei für die Stadtverwaltung fraglich“, hatte Waldemar Herder der Ministerin dargelegt.
In einem Schreiben spricht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nun Empfehlungen und Hinweise zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichts aus. Im Hinblick auf noch nicht beschiedene Anträge heißt es dort „Bewilligende Betreuungsgeldbescheide dürfen nicht mehr erlassen werden.“ Da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Rechtsgrundlage mehr gegeben sei, dürfe die Behörde kein Betreuungsgeld mehr bewilligen, entsprechende Anträge seien abschlägig zu bescheiden, lautet die Begründung.
„Mein Vorstoß bei der Ministerin ist somit leider ergebnislos geblieben. Da wir an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sind, müssen wir diese Entscheidung akzeptieren, die ich allerdings sehr bedauere“, betont der Dezernent.
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