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  • Mi., 28. Oktober 2020, 18:44 Uhr
    WORMS: Allgemeinverfügung tritt ab 29. Oktober 2020 in Kraft https://nibelungen-kurier.de/massnahmen-zur-eindaemmung-des-coronaviruses/

    Maßnahmen zur Eindämmung des Coronaviruses

    Die Stadtverwaltung Worms hat heute (28. Oktober 2020) die Allgemeinverfügung bekannt gemacht, sodass die Regelungen ab morgen gelten.

    Die Allgemeinverfügung mit Maßnahmen zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung des Coronaviruses lautet wie folgt:

    Anordnung von Maßnahmen für das Stadtgebiet
    Anordnung von Maßnahmen nach der 3. Warnstufe „Rot“ auf der Grundlage des Corona Warn- und Aktionsplans des Landes Rheinland-Pfalz für das Stadtgebiet von Worms

    Aufgrund des § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385), i.V.m. § 22 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11.09.2020, zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 09.10.2020 i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), erlässt die Stadt Worms folgende ergänzende Allgemeinverfügung:

    I. Festzulegende Maßnahmen nach der Warnstufe 3 „Rot“:

    1. Anordnung einer Maskenpflicht:
    1.1. Örtliche Begrenzung der Maskenpflicht:
    Die Maskenpflicht bezieht sich auf den Kernbereich der Innenstadt von Worms und wird durch die nachfolgend genannten Straßenzüge begrenzt:

    im Westen durch die Bahnhofstraße,
    im Norden durch die Siegfriedstraße,
    im Osten durch die Friedrichstraße und die Römerstraße,
    im Süden durch die Hagenstraße (Neumarkt) und den Willy-Brandt-Ring.


    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung erhoben werden.
    1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Stadtverwaltung Worms, Adenauerring 1, 67547 Worms.
    2. Auf elektronischem Weg:
    Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: stv-worms@poststelle.rlp.de

    Worms, 28.10.2020 Stadtverwaltung Worms Adolf Kessel Oberbürgermeister

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