Di., 16. Januar 2024, 15:36 Uhr
Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz: Informationen zum Schulbetrieb am 17. Januar
Morgiger Schulbesuch wie bei Unwetterwarnungen geregelt
Aufgrund der angekündigten Wetterlage ist mit Beeinträchtigungen zu rechnen, die momentan noch nicht konkret abzusehen und zu lokalisieren sind. Es ist daher schwierig, hinsichtlich der Erreichbarkeit einzelner Schulen Prognosen zu stellen, zumal dies von Schulart zu Schulart und Region zu Region unterschiedlich sein wird.
Deshalb gilt für den Schulbesuch am Mittwoch dieselbe Regelung wie bei Unwetterwarnungen: In Abstimmung mit den zuständigen Trägern vor Ort, können die Schulen eigenständig entscheiden, ob es zur Abwehr von möglichen Gefahren notwendig ist, den Unterricht witterungsbedingt nicht stattfinden zu lassen. Eine solche Entscheidung wird den Eltern über die verabredeten Kommunikationswege weitergegeben. Grundsätzlich sollte in diesen Fällen, wenn es möglich und zumutbar ist, eine Notbetreuung gewährleistet werden. Schulen können zudem selbstständig entscheiden, in welcher Form sie ein Angebot für digitalen Unterricht/Hausarbeit bereitstellen.
Großzügige Entschuldigungspraxis
Falls die Schulen geöffnet sind, die Eltern aber aufgrund der Wetterlage die Kinder nicht in die Schule schicken können bzw. die Schüler aufgrund der Beeinträchtigungen die Schule nicht erreichen können, wird eine großzügige Entschuldigungspraxis angewendet, d.h. es wird davon abgesehen, den Tag als Fehltag zu werten. Wichtig ist dabei selbstverständlich, dass die Schülerinnen und Schüler glaubhaft vermitteln können, dass das Fehlen mit den wetterbedingten Beeinträchtigungen in Zusammenhang steht. Diese Regelung galt bereits im Zuge der Bauern-Demonstrationen und der Streiks im ÖPNV, sodass die Schulen damit umzugehen wissen.
Zentrale Abiprüfungen in Englisch finden statt
Die zentralen Abiturprüfungen im Fach Englisch werden am Mittwoch grundsätzlich regulär stattfinden. Auch wenn ein Teil der Schüler von der Wetterlage betroffen sein könnte und dies verständlicherweise zusätzlichen Stress zur Folge haben kann, so wäre ein Verschieben der Prüfungstermine für alle Schüler nicht verhältnismäßig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Termine lange feststehen und die Schüler auf diesen Tag hin gelernt und sich vorbereitet haben und gerne ihre Prüfungen zum geplanten Termin ablegen wollen.
Sollte es ein Schüler aufgrund einer extremen Wetterlage nicht schaffen, an der Prüfung teilnehmen zu können, gibt es auch für diesen Ausnahmefall Regelungen: Ist absehbar, dass Schüler an diesem Tag verspätet zur Schule kommen, sollten sie sich unmittelbar bei der Schule melden. In diesem Fall kann der Prüfungszeitraum, der regulär um 9 Uhr beginnt, ausnahmsweise verlängert bzw. nach hinten verschoben werden. Die Schulen werden in diesem Fall entsprechend länger geöffnet bleiben.
Sollten einzelne Schüler trotz aller Bemühungen keine Möglichkeit finden, an diesem Tag in ihre Schule zu kommen, ist dies ebenfalls der Schule zu melden und nachvollziehbar zu begründen. In diesem Fall wird den betroffenen Schülern eine Nachschreibemöglichkeit eingeräumt, wie es §28 Absatz 2 der Abiturprüfungsordnung allgemein auch für andere Fälle wie zum Beispiel Erkrankung vorsieht.