Wer beruflich mit empfindlichen oder unverpackten Lebensmitteln zu tun hat, muss besonders auf die Hygiene achten. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist daher festgelegt, dass Berufseinsteiger, die im Lebensmittelgewerbe, in der Gastronomie, in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen, eine einmalige Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt erhalten. Das betrifft zum Beispiel Bäcker, Metzger, Erzieher, Lieferanten, Verkäufer und Ehrenamtler. Die Bescheinigung darf bei Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein. Die weiteren Belehrungen übernimmt der Arbeitgeber. Das Gesundheitsamt des Landkreises Alzey-Worms bietet diese Belehrung ab