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  • Fr., 20. August 2021, 12:14 Uhr
    Landkreis Alzey-Worms: Testpflicht im Innenbereich ab Inzidenz von 35 / Gültig bis zum 11. September

    Neue Corona-Verordnung gilt ab Montag

    Mit der neuen Corona-Verordnung, die in Rheinland-Pfalz ab Montag, dem 23. August, in Kraft tritt, hat die Landesregierung eine neue Testpflicht eingeführt. Diese gilt für Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, wenn die Inzidenz 35 übersteigt für Aktivitäten im Innenraum. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Alzey-Worms und in der Stadt Worms derzeit über diesem Schwellenwert.

    Wer künftig bei einer Inzidenz über 35 beispielsweise ins Restaurant (Innengastronomie), zu Kulturveranstaltungen, zu Festen oder zum Friseur gehen möchte und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, benötigt einen negativen Corona-Test (POC-Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden ist oder PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist). Die „3-G-Regel“ (geimpft, getestet oder genesen) gilt auch für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe.

    In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben muss bei der Anreise ein Test vorgelegt werden und danach alle 72 Stunden während des Aufenthalts (bei Inzidenz über 35). Übersteigt die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 dürfen in geschlossenen Innenräumen nur noch maximal 350 Besucherinnen und Besucher an Veranstaltungen teilnehmen, draußen sind es maximal 500 (3-G-Regel).

    Ausgenommen von der Testpflicht sind Schülerinnen und Schüler, da diese regelmäßig in den Schulen getestet werden. Außerdem gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab einer Inzidenz von 35 die Maskenpflicht ab Betreten des Schulgeländes und während der gesamten Teilnahme am Unterricht.

    Da derzeit Sommerferien sind, betrifft dies aktuell nur Kinder und Jugendliche, die an der Sommerschule teilnehmen. Die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes, gilt bis zum 11. September.

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