Der Verein „Freier Blick auf den Dom” hat einen Bearbeitungsstopp für den Bauantrag der Domgemeinde gefordert, andernfalls werde er eine Einstweilige Verfügung beantragen
„Notfalls gehen wir vor Gericht”
Die Diskussionen über das „Haus am Dom” werden wohl bald vor Gericht geführt. Foto: Gernot Kirch
Von Gernot Kirch Dem Verein „Freier Blick auf den Dom zu Worms” läuft seit der vergangenen Woche die Zeit davon, will sie mit ihrem angestrebten Bürgerbegehren noch etwas bewirken. Der Grund ist, dass die Domgemeinde letzte Woche einen Bauantrag für das „Haus am Dom” gestellt hat. Die normale Bearbeitungszeit für solch einen Antrag beläuft sich auf rund sechs Wochen. Der Verein hat zwar bereits weit über 5.000 der benötigten 6.000 Unterschriften zusammen, um ein Bürgerbegehren einreichen zu können, doch soll der aus dem Begehren resultierende Bürgerentscheid ja erst parallel zur Kommunalwahl am 25. Mai durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird der Verein am kommenden Dienstag einen Antrag an die Stadtverwaltung stellen, um ein Moratorium für die Bearbeitung des Bauantrages zu erreichen. Dies bedeutet, dass der Bauantrag nicht bearbeitet wird, bis der Bürgerentscheid erfolgt ist. Sollte die Stadtverwaltung dem nicht nachkommen, so Dr. Hilmar Kienzl vom Verein, werde man das Verwaltungsgericht anrufen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, dass der Bauantrag nicht weiter bearbeitet wird.
Rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Ungeachtet des Streites um den Zeitpunkt für die Bearbeitung des Bauantrages stellte sich nach wie vor die grundsätzliche Frage, ob ein Bürgerbegehren bezüglich des „Hauses am Dom” überhaupt zulässig ist oder nicht. So vertreten viele Mitglieder von CDU- und SPD-Fraktion im Stadtrat die Auffassung, wonach ein Bürgerbegehren beim „Haus am Dom” nicht greift, da es sich bei dem Bauplatz um Privateigentum der Domgemeinde und nicht um ein öffentliches Gelände handele. Und das Privateigentum genieße laut Verfassung einen besonderen Schutz, daher könne hier weder der Stadtrat noch ein Bürgerentscheid Einfluss auf die Bebauung nehmen.
Schützenswertes Ortsbild
Der Verein sieht dies ganz anders und hat dazu die Vertreter der Presse am Mittwochnachmittag zu einem Informationsgespräch eingeladen. Dabei erläuterten Dr. Christine Grünewald, Dr. Hilmar Kienzl und Erhard Decker, dass sie die Position vertreten, die im Artikel 28 des Grundgesetzes definiert sei, wonach eine Gemeinde für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig sei. Weiter führte Erhard Decker aus, dies bedeute wiederum: „Entsprechend der Allzuständigkeit der Gemeinden steht diesen zu, städtebauliche Ziele zum Schutz ihres Ortsbildes aufzustellen, insbesondere den Blick eines Besuchers auf ein gesetzlich geschütztes Kulturdenkmal freizuhalten. Eine Beschlussfassung über ein solches Ziel kann sowohl Inhalt eines Bürgerbegehrens als auch einer Beschlussfassung des Stadtrates sein. Diese Frage betrifft daher eine Angelegenheit der Gemeinden, ihre Ablehnung als unzulässig wäre rechtswidrig.“
Weiter zitierte Erhard Decker aus Paragraph 34 des Baugesetzbuches, dass ein Bauvorhaben in einem Gebiet wie dem Wormser Domhügel, der bereits bebaut ist, nur genehmigt werden darf, wenn sich das neue Gebäude in Nutzung und Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dies, so Erhard Decker, sei beim „Haus am Dom” nicht der Fall. Auf Baudenkmäler wie den Wormser Kaiserdom müsse laut Gesetz besondere Rücksicht genommen werden.
Ähnlicher Fall in Augsburg
Erhard Decker schloss seine Ausführungen mit dem Hinweis, dass Worms kein einmaliger Fall sei, sondern das Verwaltungsgericht Augsburg schon einen ähnlichen Fall behandelt habe. In dem besagten Gerichtsverfahren wollte eine islamische Gemeinde eine Moschee mit Minarett auf einem Privatgelände bauen. Dagegen hätte sich eine Bürgerinitiative (BI) gewehrt und sei schließlich vor das Verwaltungsgericht Augsburg gezogen. Das Gericht habe hier im Sinn der BI entschieden, wonach es sich um öffentliches Interesse handele. Die Moschee habe dort nicht gebaut werden dürfen.
Gesprächsangebot macht keinen Sinn
Das Gesprächsangebot des Wormser Oberbürgermeisters Michael Kissel zu einem Meinungsaustausch nimmt der Verein nach anfänglicher Weigerung an, auch wenn man sich davon keinen Erkenntnisgewinn verspreche.
Oberbürgermeister Michael Kissel sagte, dass der Verein gerne seinen Rechtsanwalt zum dem Treffen mitbringen könne. Für ihn sei es wichtig, im persönlichen Dialog zu bleiben und nicht nur über Briefe miteinander zu kommunizieren. Er könne dem Verein zum jetzigen Zeitpunkt aber noch keine endgültige Rechtsposition der Verwaltung zum Bürgerbegehren vorlegen, da sich dies noch in der Phase der juristischen Prüfung befände. Eine Unterbrechung der Bearbeitung des Bauantrages der Domgemeinde lehnte OB Kissel ab. Weder werde das Verfahren beschleunigt noch verzögert, sondern jeder Bürger könne sich darauf verlassen, dass alle Bauanträge sorgfältig nach Recht und Gesetz geprüft werden. Einem Antrag des Vereins beim Verwaltungsgericht, um eine einstweilige Verfügung gegen die Bearbeitung des Bauantrags der Domgemeinde zu erwirken, sieht der Oberbürgermeister gelassen entgegen.