Do., 17. Februar 2022, 11:44 Uhr
WORMS: Stadtverwaltung klärt über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse auf / Ortsvorsteherwahlen in Abenheim und Hochheim am 20. März
Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen
Die Stadtverwaltung Worms klärt über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse für die Wahl des Ortsvorstehers in Worms-Abenheim und in Worms-Hochheim auf. Diese finden am Sonntag, dem 20. März, und die etwaige Stichwahl des Ortsvorstehers am Sonntag, dem 3. April, statt. Das Wählerverzeichnis der Stadt Worms wird in der Zeit von Montag, dem 28. Februar, bis Freitag, dem 4. März, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Worms, Marktplatz 2, 3. Obergeschoss, Zimmer 319, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Einwendungen erheben
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens bis Sonntag, dem 27. Februar, eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, dem 4. März, Einwendungen erheben. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Worms, Marktplatz 2, 3. Obergeschoss, Zimmer 319, Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden. An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht ist, muss auch diese Adresse angegeben werden. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter
www.worms.de zur Verfügung. Der Antrag kann auch per E-Mail an
briefwahl@worms.de gerichtet werden. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Wahl des Ortsvorstehers beantragt haben, erhalten mit dem weißen Wahlschein zugleich: einen amtlichen lila Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Briefwahl“, einen amtlichen mit der Anschrift der Stadtverwaltung versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl zur Wahl des Ortsvorstehers. Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.
Schriftliche Vollmacht
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung Worms vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
Wahlbriefe rechtzeitig absenden
Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltag, Sonntag, dem 20. März, bis 18 Uhr, eingehen. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Sie müssen dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen (20. März, 18 Uhr).
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, bis 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Stadtverwaltung Worms beantragt werden.