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Fr., 16. Oktober 2020, 16:06 Uhr
CORONA-VIRUS: Landkreis Alzey-Worms erlässt Allgemeinverfügung als Reaktion auf die steigenden Fallzahlen
Schärfere Maßnahmen bei Veranstaltungen, Sport und in Gastronomie
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG). - 5 -
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Postanschrift: Postfach 13 60, 55221 Alzey, Hausanschrift: Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: signatur@alzey-worms.de einzulegen.
1 Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73)
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Alzey-Worms gewahrt.
Alzey, den 16.10.2020
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Jung
Erster Kreisbeigeordneter