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  • Mi., 04. August 2021, 16:23 Uhr
    Minipigs: Was man vor dem Kauf unbedingt wissen sollte / Veterinäramt informiert

    Ungeeignet für die Heimtierhaltung

    Alle Schweine unterliegen, unabhängig von ihrer Größe, den Vorschriften des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Foto: pixabay


    Die Haltung von Minischweinen, Hängebauchschweinen und anderen Schweinen in „Hobbyhaltung“ wird immer beliebter, genauso wie die Haltung von Mastschweinen in Kleinstbeständen für den Eigenbedarf. Auf entsprechenden Websites oder in Fernsehen und Presse werden Minipigs häufig als niedliche Haustiere vorgestellt und wecken so entsprechende Kaufwünsche.
    „Leider wird den oft unbedarften Kaufinteressenten in den meisten Fällen nicht vermittelt, dass diese Schweine sich nicht für die Heimtierhaltung eignen und überdies eine Fülle tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften beachtet werden muss. Dadurch benötigt der Halter auch ein gewisses Maß an Sachkunde“, informiert die Mitarbeiterin des Veterinäramtes der Kreisverwaltung Alzey-Worms. Dr. Karin Schäffler.

    Rechtliche Vorgaben im Rahmen der Tierseuchenprophylaxe und -bekämpfung
    Alle Schweine unterliegen, unabhängig von ihrer Größe, den Vorschriften des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Der Tierhalter hat beispielsweise bei Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche (z. B. Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit, Brucellose, Maul- und Klauenseuche) die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige des Verdachts. Daher muss der Tierhalter das Erscheinungsbild dieser und anderer auf Schweine übertragbarer Tierseuchen kennen.
    Eine Schweinehaltung muss nicht nur dem zuständigen Veterinäramt, sondern auch der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Diese erhebt jährliche Beitragszahlungen.

    Die Viehverkehrsverordnung erlegt dem Schweinehalter außerdem viele weitere gesetzliche Verpflichtungen auf:
    So muss der Halter die Übernahme von Schweinen binnen 7 Tagen der zuständigen Behörde melden und in eine bundesweite zentrale Datenbank (HITier) eingeben. Alle Ferkel müssen spätestens nach der Säugezeit mit einer Ohrenmarke gekennzeichnet werden, die der Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz erteilt. Von dieser Art der Kennzeichnungspflicht sind derzeit keine Ausnahmen möglich (auch keine Chipkennzeichnung). In einem Bestandsbuch muss der Halter nicht nur alle Zu- und Abgänge von Schweinen erfassen, sondern auch Arzneimittelanwendungen dokumentieren, denn Minischweine zählen zu den lebensmittelliefernden Tieren, auch wenn in der Regel eine Schlachtung der possierlichen Tiere niemals geplant ist.

    Bei der Fütterung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber das Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine, aufgrund der hohen Gefahr der Verbreitung von Tierseuchenerregern streng verbietet.
    Weitere Vorgaben des Tierseuchenrechts macht die Schweinehaltungshygieneverordnung. Werden Schweine, egal welcher Art, im Freien gehalten, so werden besondere Anforderungen an die Umzäunung gestellt.

    Um den Kontakt zu den (durchaus geselligen) Wildschweinen und somit die Übertragung von Tierseuchenerregern in Hausschweinebestände bei der Freilandhaltung wirksam zu unterbinden, muss das Schweinegehege mit einem stabilen, mindestens 1,50 m hohen Doppelzaun, der unterwühlsicher eingegraben ist, gesichert werden. Zudem muss er „wilddicht“ sein, das bedeutet, auch kleinere Wildtiere dürfen ihn nicht durchschlüpfen können.
    Die Einhaltung diese Vorschriften muss vor Beginn der Schweinehaltung vom Veterinäramt überprüft und abgenommen werden. Ansonsten wird die Genehmigung zur Freilandhaltung nicht erteilt.
    Jedem Schweinehalter, der diese Vorschriften nicht beachtet, auch dem Halter von Minischweinen, drohen empfindliche Strafen und hohe Schadensersatzforderungen.

    Tierschutz beim Halten von Minipigs
    Der „Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte“ (ZZF) hat Minischweine als „ungeeignet für die Heimtierhaltung“ eingestuft. Wer die Anschaffung solch eines possierlichen, kleinen Tieres plant, sollte dies immer im Hinterkopf haben, denn eine reine Wohnungshaltung führt genauso wie die Einzelhaltung zu Verhaltensstörungen und ist als nicht tierschutzgerecht anzusehen. Schweine sind ständig auf der Futtersuche und haben einen angeborenen Wühltrieb, den sie auch bei reiner Wohnungshaltung an den Einrichtungsgegenständen ausleben. Als Rottentiere führen auch Minischweine in arttypischerweise gerne Rangordnungskämpfe, in Ermangelung weiterer Artgenossen dann auch häufig gegenüber dem Menschen.

    Aufgrund ihrer niedrigen Aggressionsschwelle können auch kleine Exemplare ordentlich zubeißen. Dies sollte man insbesondere berücksichtigen, wenn Kleinkinder in der Familie leben, zumal manche „Minischweine“ (je nach Zuchtlinie) ein Gewicht bis zu 100 Kilogramm erreichen können. Grundsätzlich lässt sich ein Minischwein nicht wie ein Hund erziehen und wird sich auch niemals, wie ein Hund, dem Menschen völlig unterordnen.
    Aber auch Freilandhaltungen sind nicht immer tierschutzkonform.

    Oft sind Ausläufe von Schweinen, gerade in der kalten und nassen Jahreszeit tief verschlammt. Ein Teil des Auslaufs muss daher befestigt werden, damit die Schweine die Möglichkeit haben, trocken zu stehen. Außer dem Schutz gegen Wind und Regen brauchen die Tiere auch einen Schutz vor zu starker Sonneneinstrahlung. Eine Schutzhütte ist daher unerlässlich. Es empfiehlt sich dringend, diese in einer ausreichenden Größe zu bauen, da im Falle eines Tierseuchenausbruchs eine Aufstallungspflicht verhängt wird und ein Verbringen von Schweinen an einen anderen Ort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
    All dies sollte man berücksichtigen, wenn man beabsichtigt, sich solche possierlichen Tiere anzuschaffen.

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