WORMS: Zentrale Abgabestelle für Schüler von weiterführenden Schulen in den Containern auf dem Gelände der Staudinger-Grundschule
Verfahrensänderung bei der Schulbuchrücknahme
Alle ausgeliehenen Schulbücher, die im nächsten Schuljahr nicht mehr verwendet werden, müssen vor den Sommerferien zurückgegeben werden. Hierzu werden über die Schulen entsprechende Rücknahmescheine an die davon betroffenen Schülerinnen und Schüler ausgeteilt. Die Rücknahmescheine enthalten alle von den Schülern zurückzugebenden Lernmittel. Der Rücknahmeschein ist bei der Rückgabe mitzubringen.
Die Schulbuchrückgabe der weiterführenden Schulen findet dieses Jahr zentral statt, also nicht in der jeweiligen Schule. Die Schulverwaltung bittet die Schüler beziehungsweise deren Eltern die ausgeliehenen Schulbücher eigenständig zurückzugeben. In den Containern auf dem Gelände der Staudinger-Grundschule, Eckenbertstraße 5, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Integrations- und Dienstleistungsbetrieb gGmbH der Stadt Worms die Rücknahme organisieren. Die Lernmittel werden vor Ort auf Vollständigkeit und Zustand geprüft, außerdem wird eine Rücknahmequittung ausgehändigt. Die Öffnungszeiten sind jeweils montags bis freitags durchgehend von 8 bis 18 Uhr.
Um die Rückgabe zu entzerren und lange Wartezeiten möglichst zu vermeiden, wurden die folgenden Rücknahmetermine mit den Schulen vereinbart:
Wer den genannten Termin für die jeweilige Schule nicht wahrnehmen kann, hat auch die Möglichkeit die Schulbücher an einem anderen Tag zu den angegebenen Öffnungszeiten abzugeben. Allerdings sind dann längere Wartezeiten nicht auszuschließen.
Das Rücknahmeverfahren in den Grundschulen bleibt hiervon unberührt, die Schulbücher von Grundschülerinnen und Grundschülern werden weiterhin direkt in den Wormser Grundschulen zurückgenommen.
Nach Vorgaben des Ministeriums für Bildung Rheinland-Pfalz muss die die Rückgabe bis spätestens 22. Juli 2022 erfolgt sein. Nicht rechtzeitig zurückgegebene beziehungsweise beschädigte und damit nicht mehr verwendbare Lernmittel werden schadenersatzpflichtig. Diese Vorgabe sieht keine Ausnahmeregelung vor.