Der Stadtrat von Osthofen hatte sich am 28. September 2016 für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge von allen Grundstückseigentümer zur Finanzierung der Sanierungskosten der kommunalen Straßen entschieden. Dies war ein Kurswechsel, denn zuvor wurden nur die Anlieger der jeweils konkret erneuerten Straße selbst zu den Kosten herangezogen.
Nach jahrelanger Arbeit zur Ermittlung der Grundstücksgrößen und Etagenzahl hat die Verwaltung in den Jahren 2018 und 2019 erste Bescheide zur Feststellung der beitragspflichtigen gewichteten Grundstücksfläche erlassen. Zahlreiche Bürger von Osthofen haben dagegen das eröffnete Rechtsmittel des Widerspruchs eingelegt. Der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Alzey-Worms hat am 27. Januar 2018 in einen ersten Widerspruchsbescheid das Rechtsmittel zurückgewiesen. Nunmehr hat der erste Bürger von Osthofen das Verwaltungsgericht Mainz mit einer Verwaltungsklage gegen beide Bescheide angerufen (Az. 3 K 54/20). Der Kläger betreibt dieses Verfahren als Musterklage stellvertretend für Dutzende von Osthofener, deren beim Kreisrechtsausschuss anhängige Widersprüche während der Dauer dieses Gerichtsverfahrens antragsgemäß ruhen werden. Die Musterklage wird von der dazu gegründeten Initiative Osthofen Lebens-Wert e. V. unterstützt.
Nach Bewertung des Rechtsanwalt des Klägers Matthias Möller-Meinecke verletzt die vom Stadtrat beschlossene Ausbaubeitragssatzung gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit, gegen das Verursacherprinzip und die ebenfalls angegriffene Regelung des § 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland – Pfalz gegen die Abgabengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Aber schon die Beschlussfassung der Satzung durch den Stadtrat von Osthofen war fehlerhaft, weil sich an der Abstimmung auch Stadträte beteiligt haben, die durch die Satzung einem direkten Vorteil oder Nachteil erlangten. Inhaltlich wird in der 50-seitigen Klagebegründung im Kern kritisiert, dass die gewerblich genutzten Grundstücke angesichts 90 % größeren Straßenverschleißes durch den dort generierten Lkw Verkehr mit einem Zuschlag von nur 20 % unverhältnismäßig gering an den Ausbaukosten beteiligt werden.
Dazu im Detail:
- Befangenheit von Mitgliedern des Stadtrates Osthofen
An der Ausbaubeitragssatzung Verkehrsanlagen (»Abstimmung über die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen der Stadt Osthofen«) haben sich elf Stadträte beteiligt, bei denen durch ihr betroffenes Grundstückseigentum der Anschein besteht, dass ihnen die Satzung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Nach der Rechtsprechung waren sie daher verpflichtet, vor dem Eintritt in diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungssaal zu verlassen, weil konkrete Umstände den Eindruck begründet haben, die Ratsmitglieder könnten bei ihrer Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Ein Vorteil besteht darin, dass Stadträte mit Grundeigentum an den bis zum Jahr 2022 stark sanierungsbedürftigen Straßen sich durch die neue Satzung hohe Anliegerbeiträge ersparen. Ein Nachteil besteht darin, dass Stadträte mit Grundeigentum an klassifizierten Straßen sich durch die neue Satzung erstmals einer Beitragspflicht aussetzen.
- Zum Wohnen ausgebauten Dachgeschoss
Der Maßstab für die Verteilung des Kostenaufwandes muss auf dem jeweiligen Vorteil entsprechen (§ 10a Abs. 1 S. 2 KAG). Die Ausbaubeitragssatzung fordert einen Zuschlag von 30 % der Kosten für jedes vorhandene Vollgeschoss. Die in Osthofen zum Wohnen zahlreich ausgebauten Dachgeschosse zählen nicht als Vollgeschoss, obwohl ihre Bewohner die Straßen ebenso wie jene in den Vollgeschossen nutzen. Das Vollgeschoss als Beitragsmaßstab verletzt damit das Gebot der Beitragsgerechtigkeit.
- Beitragsmaßstab von 30 % Zuschlag pro Vollgeschoss
Im Geschoss-Wohnungsbau nutzen die Bewohner jeweils zusätzlicher Vollgeschosse die öffentlichen Straßen genauso wie die Bewohner des Erdgeschosses. Die Ausbaubeitragssatzung missachtet aber diesen Vorteil durch eine Beschränkung des Zuschlages für jedes zusätzliche Vollgeschoss von nur 30 % und verletzt auch damit das Gebot der Beitragsgerechtigkeit.
- Gewerblich nutzbare unbebaute Grundstücke
Für Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, legt die Ausbaubeitragssatzung die Kostenlast für ein virtuell angedachtes Vollgeschoss zugrunde. Damit wird verkannt, dass in vielen Fällen die Nutzungsintensität öffentlicher Straßen durch solche unbebauten Gewerbegrundstücke geringer ist als durch bebaute Grundstücke.
- Tiefenbegrenzung auf 40 m
Die Satzung berücksichtigt eine Grundstücksfläche ab der Straßenfront bis zu einer Tiefe von 40 m. In Osthofen wird die Mehrzahl der Grundstücke aber in einer geringeren Tiefe für das Wohnen genutzt. Bei dem Rest handelt es sich um Flächen des baurechtlichen Außenbereichs, der oftmals einem Hobby wie dem Obstanbau oder der Tierhaltung dienen. Die Berücksichtigung einer Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m verstößt daher gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit.
- Geschosshöhe von 3 m
Ist die Zahl der Vollgeschosse bei einem außergewöhnlichen Baukörper nicht feststellbar, soll nach der Satzung eine Geschosshöhe von 3 m bei der Abrechnung unterstellt werden. In Osthofen beträgt aber die durchschnittliche Geschosshöhe nur ca. 2,60 m, weshalb die Satzungsregelung gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit verstößt.
- Zuschlag von 20 % für Gewerbegebiete
Die Satzung zieht die Eigentümer von Gewerbegrundstücken mit einem Zuschlag von lediglich 20 % zu den Ausbaukosten heran. Der in Gewerbegebieten verursachte Schwerverkehr mit Lkw verursacht im Vergleich zum Pkw-Verkehr einen verstärkten Verschleiß von geschätzt 90 % der Straßendecken und des Unterbaus. Ein Zuschlag für Gewerbegrundstücke von nur 20 % - statt dem neunfachen für Wohngrundstücke - verstößt gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und das Verursacherprinzip.
- Bahnlinie
Die Satzung spricht von einer »Bahnlinie« als örtliche Abgrenzung der zwei gebildeten örtlichen Abrechnungseinheiten für die Abgabe. Dabei wird übersehen, dass in Osthofen von den historisch dort vier betriebenen Bahnlinien noch drei noch durch Trassen im Stadtbild sichtbar und noch zwei real betrieben werden. Die räumliche Abgrenzung beider Abrechnungseinheiten ist damit unbestimmt und fehlerhaft.
- Veröffentlichung der Pläne
Zur Abgrenzung der Abrechnungsgebiete wurden im Amtsblatt zwei Pläne veröffentlicht. Bei denen fehlt eine Zeichenerklärung, ein Maßstab, ein Nordpfeil und eine namentliche Bezeichnung zumindestens der großen Straßen, weshalb sie für Laien nicht lesbar sind.
- Trennwirkung der Hessischen Ludwigsbahn (Mainz – Mannheim)
Die Bildung zweier Abrechnungseinheiten aus der Trennwirkung der Bahnstrecke zwischen Mainz und Mannheim durch Osthofen, denn hier stehen den Bürgern seit Jahren auf 900 m zwei Bahnunterführungen und einem Bahnübergang zur Querung zur Verfügung. Eine Trennwirkung dieser Bahnstrecke ist damit etwa im Vergleich mit einer Fernverkehrsstraße mit Mittelleitplanke nicht gegeben.
- Gemeindeanteil von 35 %
Nach der Vorgabe des Landesgesetzes dürfen die Bürger durch den Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil an der Straßennutzung nicht belastet werden. Dieser wurde in Osthofen auf Grundlage einer Zählung des Anteils des Durchgangsverkehrs aus dem Jahr 2005 auf 35 % pauschaliert. Der Attraktivitätsgewinn für den Durchgangsverkehr durch die beiden Bahnunterführungen wurde dabei ebenso wenig berücksichtigt wie die geplanten neuen Gewerbegebiete mit dem davon generierten (Durchgangs-) Verkehr zwischen den beiden Abrechnungseinheiten in Osthofen. Auch war die Verkehrszählung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mehr als sieben Jahre alt und wegen der Beseitigung der beiden Bahnübergänge nicht mehr aktuell.
- Fehlende Verkehrsprognose für das Jahr 2025
Nach der Satzung soll der Beitrag für die Zukunft erhoben werden, weshalb auch die zukünftigen Anteile des Durchgangsverkehrs zu prognostizieren waren. An einer solchen Prognose fehlt es der Verkehrsuntersuchung des Jahres 2005. Aus beiden vorgenannten Argumenten ist der Gemeindeanteil von 35 % zu gering bemessen.
- Übergangsregelung/Verschonung
Die Ausbaubeitragssatzung klammert Straßenanlieger, bei den die Fahrbahn erneuert wurde, für 15 Jahre aus der Beitragspflicht aus. Gerade der Schwerverkehr verursacht eine notwendige Sanierung der Straßen in Gewerbegebieten schon in einem kürzeren Zeitraum, weshalb diese Übergangsregelung gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstößt.
- Verfassungswidrigkeit des Kommunalabgabengesetzes
Auch auf das Verfassungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Möller & Prell begründet in einem verfassungsrechtlichen Gutachten, das die landesrechtliche Rechtsgrundlage des § 10a KAG gegen Verfassungsrecht verstößt.
So ist die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die Anlieger von Kreis- und Landesstraßen nicht mit konkreten und individuell zurechenbaren Vorteilen oder greifbaren wirtschaftlichen Sondervorteilen durch die auszubauenden Straßen für ihre beitragsbelasteten Grundstücke verbunden, sondern steigert dort Lärm, Vibrationen und Abgase und mindert den Verkehrswert der Immobilien. Diese Anlieger haben daher durch den Straßenausbau keine wirtschaftlichen Sondervorteile, sondern Nachteile. Ihre Inanspruchnahme verstößt daher gegen die Abgabengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Die im Gesetz vorgesehene Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge unter Beibehaltung der Möglichkeit, Einmalbeiträge zu erheben, erleichtert zwar die Abgabenerhebung, dieses Mischsystem ist aber als systemwidrig zu bewerten und dies ist ein Indiz für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Das Bundesverfassungsgericht fordert eine hinreichend individuelle Zurechnung der Vorteile zur Beitragspflicht für sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke. In den in Rheinland-Pfalz in 90 % der Fälle typischen kleinen Gemeinden bis 3000 Einwohner trifft das zu, nicht aber in großen Stadtbezirken mit weit mehr Einwohnern.