Mi., 09. März 2022, 11:01 Uhr
Ukrainische Flüchtlinge: Erste Infos zum Aufenthalt im Landkreis Alzey-Worms
Viele Fragen rund um die Organisation
In diesen Tagen erreichen zahlreiche Flüchtlinge aus der Ukraine Deutschland. Einige ukrainische Flüchtlinge sind bisher durch Kontakte mit Verwandten und Freunden oder durch private Initiativen auch im Landkreis Alzey-Worms eingetroffen. Für den weiteren Aufenthalt in Deutschland stellen sich viele Fragen rund um die Organisation des Alltags. Zur Information hat die Kreisverwaltung häufig gestellte Fragen aufgegriffen und Antworten formuliert.
Aufenthaltsrecht:
Ukrainische Flüchtlinge mit biometrischem Pass und dauerhafter privater Unterkunft ohne Sozialleistungsbedarf sind berechtigt, bis zu 90 Tage visumfrei einzureisen und sich hier aufzuhalten. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.
Durch Inkrafttreten der EU-Massenzustrom-Richtlinie haben ukrainische Vertriebene (auch solche ohne biometrischen Pass) ein Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG, die sie berechtigt, sich in Deutschland aufzuhalten ohne extra einen Asylantrag zu stellen. Eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr mit Verlängerung bis zu drei Jahren ist hiernach möglich.
Sozialleistungen:
Folgende Personengruppen, die kein eigenes Einkommen und Vermögen haben sind berechtigt, Asylbewerberleistungen zu beantragen:
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
Sonstige Drittstaatenangehörige u. Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genossen
Familienangehörige dieser Personengruppen.
Erforderlich ist:
Die zuvor erfolgte Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
Die Registrierung bei der Ausländerbehörde für eine so genannte „Anlaufbescheinigung“.
Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach § 1 a AsylbLG.
Bei Wohnraum bei Verwandten sollen zunächst keine Mietkosten gezahlt werden, nur der Regelsatz.
Bei Wohnraum auf Dauer (in abgetrennten Wohneinheiten) müssen die Mietkosten im Rahmen der Angemessenheit nach SGB II, SGB XII u. AsylbLG liegen.
Bei Nachfrage nach Lebensunterhaltsleistungen versendet das Sozialamt der Kreisverwaltung aktuell Anträge auf Asylbewerberleistungen. Voraussetzung ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und die Registrierung bei der Ausländerbehörde.
Die Ansprechpartner der Sozialabteilung der Kreisverwaltung beraten bei folgenden Fragen:
Arbeit:
Die Ausländerbehörde kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer „Beschäftigungserlaubnis“ versehen, dann dürfen ukrainische Flüchtlinge hier arbeiten
Wohnraum:
Vorrangig ist die Unterbringung bei Verwandten und Bekannten.
Gesucht werden Wohnungsangebote auf Dauer, Anzahl der aufzunehmenden Personen und Infos zu Wohnraum bitte an folgende E-Mail-Adresse:
ukraine-hilfe@alzey-worms.de
Es werden vor allem abgeschlossene Wohneinheiten benötigt, z.B. separate Wohnungen, Einliegerwohnungen.
Wohnraum erhält man über das Land:
Die Sozialabteilung der Kreisverwaltung meldet täglich eine aktualisierte Liste mit dem verfügbaren Wohnraum an das Land. Von dort erfolgt die Zuweisung wohnraumsuchender Flüchtlinge an den Landkreis
Flüchtlinge, die keinen Wohnraum bei Privatpersonen finden, sollen sich zunächst an die Großaufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (Afa) des Landes Rheinland-Pfalz in Trieroder Speyer wenden.